Das AG Koblenz hat durch Versäumnisurteil die Rechtsauffassungs bestätigt, dass eine Abmahnung im Urheberrecht eine 1,5 Gebühr VV RVG rechtfertigt und, dass Schadensersatzansprüche von jeweils 510,00€ als Teilbetrag richtig sind. Das Urteil ist hier abrufbar.