In einen bemerkenswerten Beschluss hat das LG Köln in einem Beschluss vom 03.12.2013, Az.: 28 T 9/13 festgestellt, dass sich die Gegenstandswerte gerichtlicher Verfahren nicht nach § 97a Abs. 3 UrhG n.F. richten. Sie sind vielmehr nach den bisherigen Grundsätzen des § 3 ZPO zu bestimmen. Das führt dazu, dass für die Rechtsverletzung an einem Foto ein Gegenstandswert von 3.000,00€ anzusetzen ist.
§ 97a Abs. 3 UrhG betrifft nur die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten. Es ist also eine “Deckelung der Erstattbarkeit” und keine “Streitwertdeckelung”.
Der Beschluss ist hier abrufbar.