Der BGH hat durch Beschluss jüngst festgestellt, dass die Gerichts-, Anwalt- und Providerkosten der Verfahren nach § 101a UrhG auf den jeweiligen Täter im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eines nachfolgenden Rechtsstreits umlegbar sind. Der Höhe nach bewegen sich diese Kosten in Bereicht von 203,50€ (LG München) bis hin zu 400,00€ pro Titel für die Gerichtskosten, etwa 199,00€ (Brutto) für Providerkosten und anteilige Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 3.000,00€.
Der Beschluss ist hier abrufbar.