In diesem Beschluss stellte das LG Düsseldorf fest, dass nach wie vor die Gegenstandswerte von Filesharing von Computerspielen im fünfstelligen Bereich liegen. Es nahm einen Gegenstandswert von 10.000,00€ an. Das Gericht folgte damit der Argumentation der NIMROD Rechtsanwälte.
Der Beschluss ist hier abrufbar.