Ein Gutachten von Prof. Dr. Roßnagel mit folgendem Gutachtenauftrag kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem In-Kraft-Treten der DSGVO ein erheblicher personeller, sachlicher und technischer Mehraufwand auf die Behörden zu kommen wird:
- das Ziel einer einheitlichen Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung in der gesamten Union, zu dem jede Aufsichtsbehörde ihren Beitrag leisten muss (Art. 51 Abs. 2 und 57 Abs. 1 lit. g DSGVO, EG 10),
- der technologieneutrale Ansatz der Datenschutz-Grundverordnung (EG 15),
- die gegebenen Strukturen zur europaweiten Abstimmung in der Art. 29-Datenschutzgruppe und ihren Subgroups bzw. den entsprechenden Nachfolgegremien,
- ein etwaiger Konkretisierungs- und Auslegungsbedarf bei ungenauen oder unklaren Regelungen,
- die Ausgestaltung der Rechte von betroffenen Personen gegenüber den Aufsichtsbehörden nach der Datenschutz-Grundverordnung.
Grund hierfür ist, dass die Behörden in Zukunft u.a. neue Aufgaben erfüllen werden müssen, so etwa:
- Datenschutzkontrollen
- Datenschutzanordnungen
- Aufklärung der Öffentlichkeit und entsprechende Arbeit
- Politisch und individuell beraten müssen
- Und insbesondere Datenschutzfolgeabschätzungen vornehmen werden müssen.
Spiegelbildlich zu dem Mehraufwand der Behörden werden auch die betroffenen Unternehmen höheren Aufwand betreiben müssen.
Das Gutachten können Sie hier abrufen.