Erneut haben Nimrod Rechtsanwälte erfolgreich Rechte ihrer Mandanten durchsetzen können.
Was war geschehen: ein älterer Herr wurde abgemahnt, da er über seinen Anschluss ein Computerspiel öffentlich zugänglich machte, § 19a UrhG. Einer außergerichtlichen Lösung verstellte er sich.
Das AG Leipzig verurteilte den Herren mit folgenden Argumenten:
Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilîge Intemetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08).
Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist
ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.
Entsprechender Vortrag unterblieb, wobei anzumerken ist, dass bei korrektem Vortrag regelmäßig der wahre Täter offenbart wird und dieser dann selbst abgemahnt wird und die Klage auf ihn erweitert wird. Das lohnt sich nicht. Lösungen sollten im Rahmen des Haushalts gefunden werden.
Das Urteil ist hier abrufbar.