Cannabis Club gründen & behördliche Erlaubnis vorbereiten

Die Abbildung zeigt ein Hanfblatt und symbolisiert das Thema „Cannabis Club“.

Das neue Cannabisgesetz zur begrenzten Legalisierung zu Genusszwecken soll Konsumenten ermöglichen, Cannabis über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen zu beziehen. Diese Vereinigungen, auch Cannabis Clubs genannt, sollen in Deutschland voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 erlaubt sein – Vereinsgründungen sind schon vorher möglich. Wer einen Cannabis Club gründen möchte, muss allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen und strenge Regeln beachten. Dieser Artikel erörtert die Gesetzgebung und erklärt, worauf beim Gründen einer Anbauvereinigung zu achten ist.

Achtung Falschberatung!

Im Internet kursieren auf verschiedenen Websites unseriöse Beratungsangebote, unter anderem zur Gründung von Anbauvereinigungen als GmbH. Durch Artikel 1, Kapitel 4 (CanG) ist allerdings klar definiert, dass Cannabis Clubs nicht als gewinnorientierte Unternehmensform (z. B. GmbH) gegründet werden können.

Cannabisgesetz – Inhalt & Hintergrund

CanGDie Bundesregierung hat erkannt, dass der Cannabiskonsum in Deutschland trotz vermeintlich moderner Drogenpolitik immer weiter zunimmt. Durch die Teillegalisierung möchte der Gesetzgeber den Schwarzmarkt eindämmen, die Suchtprävention verbessern und den gesundheitlichen Schutz von Konsumenten verbessern. Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) sollen ab Mitte 2024 der Anbau und die Weitergabe von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Geplant ist ein zweistufiges Modell:

  1. Im ersten Schritt wird der private Anbau zum Eigenkonsum sowie der Anbau in Anbauvereinigungen bzw. in Cannabis Clubs möglich gemacht.
  2. In einem zweiten Schritt sollen die Auswirkungen kommerzieller Angebote in einem regional und zeitlich begrenzten Modellprojekt untersucht werden.

Das in Artikel 1 des Cannabisgesetzes beschriebene Konsumcannabisgesetz (KCanG) beinhaltet in

  • Kap. 1, die allgemeinen Vorschriften,
  • Kap. 2, den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie die Prävention,
  • Kap. 3, die Regelungen zum privaten Eigenanbau und in
  • Kap. 4, die Regeln zum gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen.

Artikel 2 behandelt das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), mit dem die bisherigen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in das Cannabisgesetz integriert werden. Die weiteren Gesetzesartikel erörtern unter anderem notwendige Änderungen von Verordnungen und Gesetzen.

Was ist ein Cannabis Club?

In einem Cannabis Club bauen die Mitglieder das Cannabis selbst für den Eigenkonsum an. Der Anbau in solch einer Anbauvereinigung muss gemeinschaftlich und nicht-gewerblich erfolgen. Der Konsum von Marihuana oder Haschisch soll in den Club-Räumlichkeiten allerdings nicht erlaubt sein. Obwohl die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Gründung von Cannabis Clubs erst ab Juli 2024 möglich sein soll, können schon jetzt entsprechende Vereine gegründet werden.

Wie kann ich einen Cannabis Club gründen?

Die Voraussetzungen zur Gründung eines Cannabis Clubs sind im Cannabisgesetz (Kapitel 4) definiert. Die Schritte sind:

  • Gründung einer Genossenschaft oder eines Vereins
  • Registrierung der Genossenschaft oder des Vereins
  • Beantragung der behördlichen Erlaubnis

1. Cannabis Club gründen: die Rechtsform wählen

Vor der Gründung einer Anbauvereinigung bzw. eines Cannabis Clubs müssen sich die Gründer für eine Rechtsform entscheiden. Sie haben die Wahl zwischen:

  1. einem eingetragenen, nicht-wirtschaftlichen Verein (e. V.) und
  2. einer eingetragenen Genossenschaft (eG).

Das Eckpunktepapier der Bundesregierung sieht vor, dass die Leitung einer Anbauvereinigung nach den Grundsätzen des Vereinsrechts erfolgt, sodass die vom Vereinsrecht bekannten Regeln und Gesetze weitgehend gelten werden. Nach § 21 BGB gilt, dass ein Verein mit nicht-wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb durch die Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit erlangt und eine eigene Rechtspersönlichkeit mit Vorstand hat, der Geschäfte abschließen kann. Der Verein und genauso die Genossenschaft dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgen.

Sowohl für einen eingetragenen Verein als auch für eine eingetragene Genossenschaft muss eine Satzung vorliegen, um die Gründung als Cannabis Club zu realisieren.

Bei einem Verein stellen der Vorstand und die Mitgliederversammlung die Hauptorgane dar, bei der Genossenschaft der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet im Rahmen der Gründerversammlung statt. Weitere Beschlüsse erfolgen dann durch die Mitglieder- bzw. die Generalversammlungen.

Unterschiede zwischen Verein (e. V.) und Genossenschaft (eG)

Anders als ein eingetragener Verein ist eine eingetragene Genossenschaft als Unternehmensform des Wirtschaftslebens zu betrachten und gilt im Sinne des Handelsrechts als Kaufmann. Daher muss eine eG ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Der Jahresabschluss ist nach dem Ende eines Geschäftsjahres innerhalb von fünf Monaten zu erstellen und zu prüfen. Zusätzlich muss eine Genossenschaft dem genossenschaftlichen Prüfungsverband ein Wirtschaftskonzept zur Genehmigung vorlegen sowie in diesem Verband Mitglied sein. Zudem ist eine Genossenschaft gewerbesteuerpflichtig.

Kosten: Die Ausgaben für einen Verein sind geringer als für eine Genossenschaft. Bei der Gründung als Cannabis Club fallen bei beiden Notarkosten an. Anschließend entstehen in der Genossenschaft weitere Kosten durch die regelmäßigen Prüfungen und Veröffentlichungen der Jahresabschlüsse.

Empfehlung: Zur Gründung einer Anbauvereinigung ist gemäß Cannabisgesetz die Rechtsform Verein (e. V.) oder Genossenschaft (eG) möglich. Für die meisten ist die Cannabis-Club-Gründung in Form eines Vereins die attraktivere Variante, da diese mit weniger Aufwand und geringeren Kosten einhergeht. Die Gründung als eingetragene Genossenschaft stellt als Kleingenossenschaft allerdings eine interessante Alternative dar, da diese lediglich drei Personen benötigt.

2. Satzung und Registrierung

Für die Eintragung eines Cannabis Clubs als Verein oder als Genossenschaft ist eine Satzung notwendig. Diese muss bestimmten Anforderungen genügen und unter anderem die folgenden Punkte berücksichtigen:

  • Zweck des Cannabis Clubs darf ausschließlich der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum sein.
  • Mitgliedschaft muss mindestens drei Monate betragen.
  • Mitglieder müssen volljährig und in Deutschland wohnhaft sein.
  • Genossenschaften dürfen Gewinne nicht an die Mitglieder ausschütten.

Die Eintragung in das Vereinsregister bzw. das Genossenschaftsregister erfolgt notariell.

3. Behördliche Erlaubnis beantragen

Der Antrag für die behördliche Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Cannabis-Anbau in einer Anbauvereinigung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für die Erlaubnis gelten verschiedene Voraussetzungen.

Vertretungsberechtigte Personen: Die vertretungsberechtigten Personen müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis besitzen. Dafür dürfen sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wie zum Beispiel Betrug oder Erpressung verurteilt worden sein.

Mitglieder: Die Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Mitgliedschaft ist nur in einer Anbauvereinigung bzw. einem Cannabis Club erlaubt. Sie müssen das Cannabis und die Samen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.

Der Antrag für die Gründung des Cannabis Clubs muss unter anderem folgende Informationen enthalten:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Anbauvereinigung.
  • Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vorstandsmitglieder, vertretungsberechtigten Personen und entgeltlich Beschäftigten.
  • Aktuelles Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister von Vorstandsmitgliedern und vertretungsberechtigten Personen
  • Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten inklusive Nachweis der Präventions- und Beratungskompetenz.
  • Darstellung der Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 1.
  • Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6.
  • Angabe der Registernummer und des zuständigen Registergerichts.
  • Eine Schätzung der zukünftigen Mitgliederzahl.
  • Beschreibung der voraussichtlichen Lage (Ort, Straße, Hausnummer etc.).
  • Angaben zur voraussichtlichen Anbaufläche und -menge.

Lassen Sie sich zur Gründung Ihres Cannabis Clubs beraten!

Mit professioneller Beratung gelingt die erfolgreiche Gründung einer Anbauvereinigung. Cannabis-Club-Gründer vermeiden auf diese Weise unnötige Fehler bei der Wahl der Rechtsform, der Formulierung einer Satzung und der Bereitstellung von Dokumenten. Auch bei der späteren Dokumentations- und Berichtspflicht sowie den umzusetzenden Suchtpräventionsmaßnahmen und den datenschutzrechtlichen Vorschriften sind Fehler zu erwarten, die zu rechtlichen Konsequenzen führen könnten.

Lassen Sie sich bei diesen Aufgaben durch unsere Anwaltskanzlei unterstützen. Wir beraten Sie aufgeschlossen, fachkompetent und verständlich.