Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG

An dieser Stelle haben wir uns dazu entschlossen, die Auskunftsbeschlüsse, insbesondere der Landgerichte Köln und München, zu veröffentlichen. Sie können sich mit Hilfe der nachstehenden Suche den entsprechenden Beschluss anzeigen lassen. Bitte nutzen Sie das gerichtliche Aktenzeichen, wie wir es in der Abmahnung benannt haben.

Aus Gründen des Datenschutzes, mußten wir darauf verzichten die jeweils zu den Beschlüssen gehörenden Listen mit IP- Adresse und Zeitpunkten zu veröffentlichen. Diese können personenbezogene Daten sein (dazu Krüger/ Maucher MMR 2011, 433). Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, Akteneinsicht in die entsprechenden Gerichtsakten zu nehmen. Dort finden sich die vollständigen Listen.

Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass Sie ein gesondertes Beschwerderecht haben.

Weitergehende Informationen zum Thema Datenschutz und der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen finden Sie auf der Seite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz auf dieser Seite.

Geben Sie hier hier Aktenzeichen ein:

Bitte geben Sie das gerichtliche Aktenzeichen in folgendem Format in die Suchmaske ein: 308 O 123/13 bspw.

Abmahnung

Grundlagen

Besonders publikumsrelevant sind die durch die Nimrod Rechtsanwälte ausgesprochenen Abmahnungen gegenüber Verbrauchern. Ausdrücklich wird dieser Schritt bedauert. Nimrod Rechtsanwälte sind jedoch nicht länger bereit, die durch die Piraterie entstandenen Schäden weiter hin zu nehmen. Daher werden Abmahnungen auch gegen Verbraucher ausgesprochen. Die Ansprüche werden erforderlichenfalls auch gerichtlich durchgesetzt. An dieser Stelle haben wir uns dazu entschlossen den interessierten Verbrauchern Grundzüge des Rechtsinstitituts der Abmahnung näher zu bringen.

Die Abmahnung hat das Ziel, den Verletzer außergerichtlich auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und die Rechtsverletzung außergerichtlich zu beenden. Zudem schaltet sie die sofortige Anerkenntnis mit der negativen Kostenfolge aus § 93 ZPO im Prozess aus. Die Abmahnung hat insofern eine lange Tradition und einen prozessualen Sinn.

Seit der Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 wurde die Abmahnung gesetzlich normiert und damit ihre Relevanz im deutschen Rechtssystem bestätigt:

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Die Abmahnung dient der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Aufgrund dieser Norm kann der Verletzte Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Durch die jüngste Reform vom Oktober 2013, wurde § 97a UrhG wie folgt reformiert:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Diese Reform wurde ausführlich in dem Aufsatz (Bockslaff/ Weber IPRB 2014, 20ff.) besprochen.

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. 4Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Die Norm ist insbesondere erfüllt, wenn in die Nutzungsrechte des Urheberrechts eingegriffen wird, ohne dass der Berechtigte in den Eingriff eingewilligt hat. Die Nutzungsrechte haben dabei die Funktion, dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes zu sichern (§ 11 UrhG).

§ 11 [1] Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Die Nutzungsrechte entstehen dabei durch die Werkschöpfung, die vielgestaltig sein kann. Sie kann durch Malen, Schreiben, aber auch bei komplexen Werken, wie etwa Computerspielen oder Filmen, durch Programmieren oder Filmen – also Schauspielen, Drehbuch schreiben oder auch Komponieren, erfolgen.

Der Urheber erwirbt bei diesem Schöpfungsakt insbesondere Nutzungsrechte, die er jedem Dritten einräumen kann. Er kann bestimmen, ob er die Rechte jedermann, für den Fall von sog. CC Lizenzen, oder nur einem exklusiven Kreis von Personen, zur Verfügung stellt.

§ 31 [1] Einräumung von Nutzungsrechten

1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.2Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 3§ 35 bleibt unberührt.

(4) [aufgehoben]

(5) 1Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. 2Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Der Erwerb der Nutzungsrechte durch den Dritten erfolgt regelmäßig durch einen Lizenzvertrag. Der Urheber kann bei dem Abschluss des Lizenzvertrags bestimmen, ob die Übertragung einfach oder ausschließlich erfolgt (§ 31 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG). Werden die Nutzungsrechte ausschließlich übertragen, kann der Erwerber z.B. bestimmen, ob er Dritte von der Nutzung ausschließt oder den Dritten den Zugang zu den Nutzungsrechten oder anders gesprochen den Werkgenuss nur gegen Zahlung von Geld erlaubt.

Nehmen sich Dritte ohne Erlaubnis die Rechte, hat der Gesetzgeber den Rechteinhabern, also den Urhebern oder denjenigen, die von ihnen die Berechtigung ableiten, verschiedene Rechte eingeräumt. Das sind die vorgenannten Rechte, die Unterlassung und/oder Schadensersatz zu fordern, aber auch Rechte gegenüber Unbeteiligten, die im weitesten Sinne die Rechtsverletzung ermöglichen, Informationen einzuholen. Diese Auskunftsansprüche sind u.a. in § 101a UrhG normiert.

§ 101 [1] Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. 2Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. 2Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. 3Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
Diese Ansprüche betreffen im Bereich von Internetpiraterie vor allem Internet Service Provider, wie etwa die Deutsche Telekom, Telefonica aber auch Reseller von Anschlüssen, wie 1&1 oder auch teilweise Versatel, da sie die Piraterie durch ihre Infrastruktur erst ermöglichen. Reseller haben keine eigene technische Infrastruktur, sondern kaufen die Dienstleistung bei dritten Unternehmen ein, um diese unter eigener Marke weiter zu verkaufen.
Das Datenschutzrecht hat mit diesem Anspruch der Rechteinhaber nichts zu tun, da „der Datenschutz …nicht Besitzschutz an Daten [ist], sondern in erster Linie Schutz vor staatlichen Eingriffen.“ (so Czychowski/ Nordemann NJW 2008, 3095, 3098). Um einen staatlichen Eingriff geht es bei der Auskunft jedoch nicht. Es geht vielmehr darum einer Person habhaft zu werden, die unberechtigt in das Eigentum der Berechtigten, der Urheber oder ihrer Vertragspartner, eingegriffen haben.

Dabei greifen Kanzleien, wie etwa NIMROD Rechtsanwälte, nicht auf irgendwelche Daten zurück, sondern auf Abrechnungsdaten. Daraus folgt, dass diese richtig sein werden- über die Höhe einer Telefonrechnung kann sicherlich gestritten werden, aber nicht darüber, dass es gar keinen Vertrag gibt.

Diese Daten liegen je nach Provider unterschiedlich lange vor, wobei derzeit gesetzgeberisch eher mit einer Verlängerung der Speicherfristen zu rechnen ist. Die Bundesregierung hat bislang die Erfordernisse, die Brüssel ihr auferlegt hat, nicht erfüllt. Um Strafzahlungen wegen der verspäteten Umsetzung der sog. Enforcement Richtlinie zu vermeiden, wird daher bald mit einer dauerhaften Reform des Telekommunikationsrechts und damit einer grundsätzlichen Verlängerung und Vereinheitlichung der Speicherfristen zu rechnen sein.

IP-Adressen werden jedoch nicht nur innerhalb von P2P Netzwerken ermittelt, sondern auch über den vorgenannten Anspruch bei Sharehosterdiensten, wie etwa Rapidshare oder auch ehemals Megaupload, abgefragt bzw. die Auskunft gerichtlich durchgesetzt. So können dann die IP-Adressen der Up- und Downloader ermittelt und über den Auskunftsanspruch gegenüber den Providern in Klaradressen umgesetzt werden.

Die Haftung entsteht für den Unterlassungsanspruch bereits dann, wenn der ermittelte Täter in irgendeiner Weise die Urheberrechtsverletzung ermöglicht hat. Wenn dem ermittelten Täter Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, kann ferner Schadensersatz gefordert werden. Da Fahrlässigkeit „das außer Acht lassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ voraussetzt und in der Bevölkerung hinlänglich bekannt ist, dass Urheberrechte erhebliche schützenswerte Werke darstellen, wird in der Regel zumindest fahrlässiges Handeln anzunehmen sein.

Seit dem 15.11.2012 hat der BGH nun entschieden, dass Eltern dann nicht für Ihre Kinder haften, wenn sie die Kinder belehrt haben. Wir haben festgestellt, dass seit dem viele Eltern dazu übergegangen sind, die Haftung ihrer Kinder unumwunden zuzugegeben und sich dann auf den Standpunkt stellen, dass unseren Mandanten keine Ansprüche zustünden. Das ist falsch:
Nach § 828 BGB haften nämlich Minderjährige mit Vollendung des 7. Lebensjahres, also mit Beginn des 8 Lebensjahres, wenn sie die erforderlichen Einsichtsfähigkeit besitzen:

§ 828 BGB

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Damit hat der BGH die Rechteinhaber dazu gezwungen die Kinder direkt zu verklagen oder zunächst die Eltern und den Kindern in einem weiteren Schritt den Streit zu verkünden, um sicher zu stellen, dass die Ansprüche unserer Mandanten auch erfüllt werden.

Hinsichtlich der Höhe der Ansprüche ist es eine der Besonderheiten des gewerblichen Rechtschutzes, wozu auch das Urheberrecht gehört, dass der Schaden durch drei Methoden ermittelt werden kann. Dazu gehört auch und vor allem die sog. Lizenzanalogie. Es wird danach gefragt, was der Berechtigte hätte von dem Verletzer an Geld haben wollen, um eine entsprechende Lizenz zu gewähren, welche die Rechtsverletzung gerechtfertigt hätte- im Ergebnis wird also danach gefragt, was der Lizenzgeber, unsere Mandanten, für diese konkrete Lizenz hätte haben wollen. In der Regel ist das, weil Filme und Computerspiele sehr hochpreisige Rechte sind, fünf- bis sechsstellige Summen!

An diesen Summen orientieren sich auch die Anwaltsgebühren, die nach dem gesetzlichen Mindestsatz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), berechnet sind. Die Berechnung kann jederzeit mit Hilfe von Online Prozesskostenrechner, wie etwa der ALLIANZ AG, überprüft werden.

Wir sind insbesondere im Bereich der Computerspiele und der Filme aktiv. Für diese Inhalte gibt es die Besonderheit, dass die Unterlassungsgegenstandswerte sich im Bereich von etwa 5- 10% der tatsächlichen Werte bewegen. Ein Bespiel: eines erfolgreichsten durch uns vertretenen Spiele hat unsere Mandantschaft knapp 1.000.000,00€ für die Garantielizenz gekostet. Die in ständiger Rechtsprechung angenommenen Gegenstandswerte bewegen sich im Bereich von 20.000,00€- 30.000,00€. Das gleich gilt für Filme. Damit sind die durch uns angenommenen Gegenstandswerte keineswegs „utopisch“, sonder sehr realistisch. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch gerne auf die durch uns erstrittenen Urteile und Beschlüsse, die Sie hier finden. Weitergehende Informationen zu der Rechtslage ab dem Oktober 2014 finden Sie hier in dem Aufsatz Bockslaff/ Weber.

Auch die vorstehend aufgezeigte Reform ändert an diesem Befund nicht; es wird vertreten, dass die Begrenzung der Erstattung nach § 97a Abs. 3 UrhG auf bestimmte Inhalte nicht anzuwenden ist (so etwa Nordemann/ Wolter ZUM 2014, 769; ebenfalls wird vertreten, dass Filesharing, wegen der Erheblichkeit des Eingriffs, stets gewerblich ist.

Weitergehende kompetente Ratgeber finden Sie auf den Seiten amtlicher Stellen:

Die Gesetzgebungsmaterialien und die Gründe für den erhöhten Schutz gewerblicher Schutzrechte finden Sie hier:

Nachstehend einen Film über die Hintergründe des Filesharings. Der Film kann HIER gesehen werden. Nachstehend einige Statements über Raubkopien- HIER