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Gaming

Nachfolgend finden Sie Informationen zum Datenschutz, Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Jugendschutz in der Glücksspielbranche.

Datenschutz in der Gaming-Branche

Das Datenschutzrecht dient dem Schutz persönlicher sowie personenbezogener Daten. Ferner regelt das Datenschutzrecht die Rechtspflichten von Unternehmen, die mit der Verarbeitung solcher Daten betraut sind.

Mit der Verarbeitung, sprich Erhebung, Speicherung, Nutzung sowie ggf. Weiterleitung, von personenbezogenen Daten gehen umfangreiche Pflichten einher, die damit beginnen, dass der Betroffene darüber umfassend in Kenntnis gesetzt wird. Dies erfolgt regelmäßig durch eine entsprechende Datenschutzerklärung, die dem Betroffenen zur Kenntnis gelangen muss.Eine solche Datenschutzerklärung ist für Webseiten genauso erforderlich, wie für Computerspiele sowie Spiele-Apps. Der Unterschied, und der macht das Gebiet das Datenschutzrechts im Bereich von Computer-, Konsolen sowie Handyspielen so umfangreich, liegt in den Anforderungen, die eine solche Erklärung erfüllen muss. Dies wiederum hängt davon ab, welche Daten im Rahmen des Downloads – sofern der Erwerb auf diesem Wege erfolgt –, der Installation und/oder des Spieles selbst erhoben und verarbeitet werden.

Insbesondere im Bereich sogenannte Analyse-Tools kommt es weiterhin darauf an, von wem die Daten erhoben werden und wo die Daten gespeichert werden. Nimmt eine Dritter – regelmäßig externer – Dienstleister diese Aufgabe war, spricht man einer Auftragsdatenverarbeitung. Im Rahmen einer solchen hat das beauftragende Unternehmen umfangreiche Prüf- und Überwachungspflichten einzuhalten und zu dokumentieren.

Markenrecht in der Gaming-Branche

In der Gamesbranche ist der Markenschutz ein nicht zu vernachlässigendes Instrument, um die eigenen Produkte zu schützen. Insbesondere im Hinblick Marketing und Merchandising ist es empfehlenswert Spieletitel als Marke schützen zu lassen. So kann verhindert werden, dass Dritte als „Trittbrettfahrer“ Ihren Erfolg ausnutzen, etwa indem unlizenzierte Merchandisingartikel in den Verkehr geraten. Es ist empfehlenswert, den Markenschutz nicht nur auf den Gamesbereich, sprich Software und den Computerbereich im weitesten zu erstrecken. Gerade eine Erweiterung des Schutzumfanges der Marke auch auf „Alltagsprodukte“ wie Kleidung, Spielzeug und ähnliches, ist mit Blick auf das Geschäftsfeld „Merchandising“ ein nicht zu vernachlässigender wirtschaftlicher Aspekt.
Ferner spielt der Markenschutz für das Recht an einer Domain eine gravierende Rolle. Das Recht an einer Marke muss nicht zwangsläufig auch ein Anrecht auf die gleichnamige Domain mit sich bringen. Halten Sie jedoch die Markenrecht an einem Namen oder Zeichen, können Sie die Nutzung der Domain durch einen Dritten verbieten lassen, sofern diese Nutzung nicht bereits vor Ihrer Markenanmeldung bestand.
Die Marke stellt schon deswegen einen Wirtschaftsfaktor dar, da neben der Lizenzierung der Nutzungsrechte an dem Titel auch eine Lizenzierung der Marke möglich wird.
Schließlich spielt das Markenrecht in Bereich Games Entwicklung und Publishing nicht nur ein Rolle beim Schutz eigener Rechte. Schnell kann ein gewählter Spieletitel bereits existierende Markenrechte verletzen. Dann droht nicht nur die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung. Der Rechteinhaber kann, sofern die Verletzung tatsächlich gegeben ist, die Nutzung des Markenverletzenden Spieletitels verbieten. Besonders gravierend ist solch ein Verbotsrecht, wenn der Titel bereits produziert und auf dem Markt ist. Es ist daher dringend anzuraten bereits in der Entwicklungsphase umfassend zu recherchieren, ob der eigene Spieletitel eventuell andere Markenrechte verletzt.
In Abstimmung mit Ihnen stellen wir die für Ihre Marke und Interessen relevanten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zusammen, recherchieren die Schutzfähigkeit des angestrebten Markennamens und prüfen mögliche Konflikte mit bereits existierenden Marken. Wir übernehmen für Sie die Anmeldung sowohl es beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) als auch bei Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und erstrecken bei Bedarf den Schutz im Rahmen einer IR-Marke (Internationale Marke) auch auf ausgewählte Staaten weltweit.
Nach der erfolgreichen Eintragung Ihre Marke überwachen wir auch den Markt, um auf diesem Wege schneller Verstöße erkennen und dagegen vorgehen zu können. Bei Verletzungen Ihrer Marke setzen wir Ihre Rechte außergerichtlich im Wege einer Abmahnung und gerichtlich im Wege von einstweiligen Verfügungen sowie Hauptsacheverfahren durch.

Urheberrecht in der Gaming-Branche

Ob Konsole, Computer oder Handy/Tablet. Gespielt wird immer. Der Markt für Spiele boomt. Nicht zu unterschätzen ist hier jedoch das Urheberrecht. Diesem kommt im „digitalen Zeitalter“ erhebliches Gewicht zu.
Denn aufgrund der technischen Möglichkeiten ist es „heutzutage“ einfacher, Computer- und Videospiele zu kopieren oder zu „tauschen“ und damit Urheberrechte zu verletzen. Rechteinhaber treffen derartige Raubkopien besonders schwer, da sich im Regelfall der „Internetpirat“ das Spiel nicht käuflich erwirbt. Dies wirkt sich dann regelmäßig direkt auf den Umsatz aus.
Spiele, ob Computer, Konsole oder App, genießen urheberrechtlichen Schutz. Der urheberrechtliche Schutz beschränkt sich regelmäßig nicht nur auf das „Computerprogramm“. Auch die Bedienungsanleitung, die Spielregeln, die graphische Umsetzung, die Spielfiguren/Avatare, der gesprochene oder geschriebene Text als auch die Musik können urheberrechtlichen Schutz genießen. Die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit dieser Komponenten, oder der zusammenhängenden Teile des Spiels, ist immer im konkreten Einzelfall zu prüfen und festzustellen.
Ist das Spiel, oder seine Komponenten, schutzwürdig, kann der Urheber oder Nutzungsberechtigte über die Art und Umfang der Verwertung des Werkes entscheiden. Seine Rechte umfassen insbesondere das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG sowie das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG.
In der Praxis werden die Urheberrechte am häufigsten durch Tauschbörsen, sog. Filesharing, verletzt. In diesen werden von berüchtigten „Internetpiraten und Gruppierungen“ wie Skidrow, Codex und xatab, raubkopierte Spiele verbreitet. Aufgrund der dezentralen Funktionsweise von Tauschbörsen verbreitet jeder Nutzer einer Tauschbörse, der Raubkopie herunterlädt, das urheberrechtlich geschützte Werk. Denn nach dem Prinzip „geben und nehmen“ lädt der Tauschbörsennutzer die bereits heruntergeladene Datei „hoch“.
Wird eine Rechtsverletzung festgestellt und der „Täter“ identifiziert, kann er nach § 97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Hierfür sieht das Gesetz die Abmahnung vor.
Diese ist in § 97a UrhG geregelt. Sie soll dem Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beizulegen.

Im Bereich „Games und Programmentwicklung“ spielt das Urheberecht auch bei Arbeitsverträgen eine besondere Rolle. Denn Urheber ist nur der Schöpfer des Werkes. Dies ist im Zweifel der/die Arbeitnehmer, die das Computerprogramm „schreiben“. Diese müssen somit dem Arbeitgeber Nutzungsrechte übertragen oder einräumen. Unterbleibt dies, setzt sich der Arbeitgeber erheblichen Risiken auseinander. Denn im Zweifel muss der Arbeitgeber beweisen, dass er die behaupteten Rechte tatsächliche innehat.

Der rechtliche Schutz von Computerspielen kann auch „doppelt“ bestehen. Denn es kann auch das Logo eines Spiels nach dem Markenrecht geschützt sein.

Wettbewerbsrecht in der Gaming-Branche

Das Wettbewerbsrecht  dient der Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und regelt gleichzeitig  das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die NIMROD Rechtsanwälte beraten vor allem im Lauterkeitsrecht, das insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist. In diesem Sinne regelt das Wettbewerbsrecht die Art und Weise mit der Unternehmer am Markt auftreten dürfen und die möglichen Sanktionen die auf Verstöße folgen.
Über das Wettbewerbsrecht werden andere Rechtsgebiete, beispielsweise, dass Jugendschutzrecht für Wettbewerber abmahnfähig. Da sich Computerspiele regelmäßig an Kinder und Jugendliche richten, besonders relevant. Insbesondere bei Spielen die sich über Ingamekäufe finanzieren ist beispielsweise darauf zu achten, dass nicht der Eindruck entsteht diese Kinder und Jugendlichen direkt angesprochen.
Datenschutzverstöße sind nach der Rechtsprechung einiger Gerichte wettbewerbswidrig und durch
Auch in anderen Bereichen drohen Abmahnungen von Konkurrenten. So handelt es sich beispielsweise bei Endnutzerlizenzvereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich daher an den Regeln der § 305 ff BGB messen lassen müssen. Damit unterliegen auch EULA´s einer Vielzahl von Einschränkungen und einer umfangreichen Rechtsprechung.
Und spätestens, wenn Sie als Publisher einen eigenen Onlineshop betreiben, unterliegen Sie den umfassenden Einflüssen des Wettbewerbsrechts auf den E-Commerce.
Das Wettbewerbsrecht kann Ihnen aber auch zugutekommen. Das Wettbewerbsrecht schützt Sie vor der Nachahmung Ihrer Produkte und Dienstleistungen, wenn dadurch eine Täuschung der Abnehmer oder eine Beeinträchtigung Ihrer Waren und Dienstleistung einhergeht. Hierunter fallen auch Computerspiele, insbesondere wenn Ihnen am Markt eine gewisse Eigenart zukommt. Wird also Ihr lang gepflegter und beliebter Spieletitel nachgeahmt, kann das Wettbewerbsrecht, wenn keine urheberrechtlichen Ansprüche bestehen, den Ausschlag geben.
Die NIMROD Rechtsanwälte unterstützen Sie beim Entwurf Ihrer Lizenzverträge, beraten Sie bei der Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen und vertreten Sie aktiv gegen Abmahnungen von Konkurrenten und Verbänden.

Jugendschutzrecht in der Gaming-Branche

In Deutschland wird der Jugendschutz vornehmlich durch den Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) und das Jugendschutzgesetz (JUSchG) gewährleistet. Der JMStV betrifft vornehmlich online Angebote wohingegen das JUSchG die rechtlichen Rahmenbedingungen für das zugänglichmachen von offline-bzw. Träger Medien (Kinofilm, Video-und Audiokassetten, DVD CD-ROM etc.) an Minderjährige regelt. Insofern sind diese Regelungswerke für Onlinehändler, Entwickler und Verleger von Computerspielen relevant. Die Relevanz erhalten diese Regelungswerke durch die behördliche Durchsetzung der Normen und durch ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz. Behördlicherseits können Verstöße mit Vertriebsverboten und Bußgeldern von bis zu 250.000,00€ sanktioniert werden. Verstöße gegen die Regelungswerke stellen unlautere Wettbewerbshandlungen dar (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05 „ueber18.de“).

So wurden etwa die Computerspiele „Manhunt“,“Dead Rising“, „Der Pate – Die Don Edition“ und auch „Condemned“ beschlagnahmt, sodass der Vertrieb nicht mehr möglich war. Wer diese Computerspiele dennoch vertrieb, dem drohte ein Strafverfahren nach § 131 StGB. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 7.8.2014, Az.: 6 U 54/14) zu nennen bei dem festgestellt wurde, die Lieferung von Bildträgern mit dem Kennzeichen „keine Jugendfreigabe“ auf dem Versandweg unzulässig sei, wenn von vornherein zu erkennen sei, welche natürliche Person die Bestellung aufgegeben und an welche natürliche Person die Auslieferung erfolgen solle.

Im einzelnen ist der JMStV beschränkt auf sogenannte Telemedien. Praktisch gesehen sind hierunter insbesondere Internetangebote zu verstehen. Reine online Spiele, insbesondere Browserspiele, werden regelmäßig dem JM StV unterfallen. Lassen sich Inhalte nicht unter den gesetzlichen Begriff des Telemediums subsumieren, werden sie regelmäßig den Datenträgern zugeordnet, so dass das JUSchG anzuwenden sein wird.

Was bedeutet dies im Einzelnen?

Im Bereich der online-Angebote

Für online Angebote kann § 4 Abs. 1 JMStV dazu führen, dass Betroffene Inhalte generell unzulässig sind. Gerade im Bereich der Computerspiele, die in einem historischen Kontext spielen, kann das zeigen eines Hakenkreuzes zur Unzulässigkeit führen. Aber auch die online Verbreitung indizierter Werke kann nach § 4 Abs. 2 JMStV zur Unzulässigkeit des Angebots führen wobei hier der Einsatz eines qualifizierten Altersverifikationssystems nach § 4 Abs. 3 JMStV zur Zulässigkeit des Angebots führen kann.

Liegen sogenannte entwicklungsbeeinträchtigende Angebote vor kann der Anbieter zum Einsatz technischer oder sonstiger Mittel genötigt werden, welche die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder und Jugendliche verhindert, wozu auch Sendezeitbeschränkungen, so der Gesetzeswortlaut, gehören können. Denkbar wäre also die Abschaltung eines online-Angebots für bestimmte Stunden.

Für Trägermedien

Gemäß § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen Träger Medien mit Filmen oder Spielen Minderjährigen in der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Programme für ihre Altersstufe nicht freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Der Gesetzgeber versteht unter zugänglichmachen jedes Verhalten, durch welches die Kenntnisnahme des Trägerinhalts durch Kinder und Jugendliche ermöglicht wird.
Dieses Verbot betrifft jeden Handel. Im Ergebnis muss also online-Versandhandel sicherstellen, dass nur Kinder-und Jugendliche der entsprechenden Altersstufe entsprechende Inhalte kaufen können. Die Altersfreigabe selbst erfolgt durch die FSK für Filme und die USK für Unterhaltungssoftware entsprechend nachfolgender Stufen:

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Quelle: usk.de

Beachtenswert ist, dass für den deutschen Gesetzgeber ausschließlich die deutschen Kennzeichnungen relevant sind. Es ist damit nicht möglich im Ausland gekennzeichnete Inhalte wieder in das Inland zu reimportieren etwa weil die Abnehmerpreise im Ausland geringer sind.

Nimrod Rechtsanwälte können Sie insbesondere bei folgenden Fragen beraten:

• Entspricht der jeweilige Inhalt dem entsprechenden Jugendschutzrecht?
• Verhandlungen mit Behörden
• Abwehr von Bußgeld-Verfahren
• Durchsetzung und Abwehr daraus resultierende Ansprüche von Wettbewerbern

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