Paukenschlag aus Köln: Wer entgegen § 312k Abs. 2 BGB keinen Kündigungsbutton vorhält, riskiert Abmahnungen und erst recht weitere gerichtliche Schritte

Wenig überlegt hatte der Gesetzgeber § 312k BGB erlassen. Die Norm lautet: (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht 1.…

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