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Paukenschlag aus Mainz: 5.000,00€ Zwangsgeld wegen nicht erfolgter Auskunft nach DSGVO
Das VG Mainz hat folgendes ausgeurteilt: Leitsatz 1. Den zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden (hier: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz) steht gegenüber nichtöffentlichen Stellen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO ein Auskunftsanspruch zu, dem der datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen muss. 2. Ein solches Auskunftsverlangen kann in Form eines Verwaltungsakts geltend gemacht werden,…
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