Kletterhallen

Erneuter Paukenschlag des EuGH: Wer eine Facebook Fanpage betreibt, die einen “Gefällt mir” button enthält, kann sog. gemeinsamer Verantwortlicher sein

1.      Die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen.

2.      Der Betreiber einer Website wie die Fashion ID GmbH & Co. KG, der in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, kann als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden. Diese Verantwortlichkeit ist jedoch auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt, für den bzw. für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet, d. h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung.

3.      In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, ist es erforderlich, dass der Betreiber und der Anbieter mit diesen Verarbeitungsvorgängen jeweils ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 wahrnehmen, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind.

4.      Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, die nach diesen Vorschriften zu erklärende Einwilligung von dem Betreiber nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen ist, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Darüber hinaus ist Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass in einer solchen Situation auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Informationspflicht den Betreiber trifft, wobei dieser die betroffene Person jedoch nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren muss, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.

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29. Jul 2019

OLG Hamburg bestätigt: Datenschutzverstöße sind abmahnfähig

Ein weiteres Gericht hat eine aktuell eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob Verstöße gegen Datenschutzvorschriften von Wettbewerben abgemahnt werden können. Zuvor hatten das LG Bochum und das LG Würzburg hier sehr unterschiedliche Standpunkte Vertreten. Während die Würzburger Richter eine auf Datenschutz gestützte einstweilige Verfügung erlassen haben, wurde ein ähnlicher Antrag in Bochum ablehnt wurde….

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06. Nov 2018

Kinderbilder schwärzen in Abschiedsalben? DSGVO verunsichert Eltern und Erzieher und führt zu erstaunlichen Ergebnissen

Die DSGVO sorgt auch weiterhin für Verunsicherung. In den Medien war diese Woche ein besonders bizarrer Fall diskutiert worden. Eine Kita hatte an die Schulkinder des nächsten Jahres ein Erinnerungsfotobuch herausgegeben in dem die Gesichter aller anderen Kinder, außer des Empfängers, geschwärzt waren. Der Sinn eines Erinnerungsbuches, in dem nur die Betroffenen selbst und ansonsten…

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06. Aug 2018

„Bei Verlust oder Diebstahl übernehmen wir keine Haftung“.

Bietet der  Kletterhallenbetreiber seinen Kunden die Möglichkeit einer Umkleide mit verschließbaren Spinden als Teil der entgeltlichen Nutzung der Kletterhalle, so trifft ihn regelmäßig auch eine vertragliche Sorgfaltspflicht. Verstößt der Hallenbetreiber gegen diese Sorgfaltspflicht kann, er für die hieraus entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Der Umfang der Sorgfaltspflicht richtet sich regelmäßig danach, was dem Hallenbetreiber objektiv…

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25. Jun 2018