„Bei Verlust oder Diebstahl übernehmen wir keine Haftung“.

Bietet der  Kletterhallenbetreiber seinen Kunden die Möglichkeit einer Umkleide mit verschließbaren Spinden als Teil der entgeltlichen Nutzung der Kletterhalle, so trifft ihn regelmäßig auch eine vertragliche Sorgfaltspflicht. Verstößt der Hallenbetreiber gegen diese Sorgfaltspflicht kann, er für die hieraus entstandenen Schäden haftbar gemacht werden.

Der Umfang der Sorgfaltspflicht richtet sich regelmäßig danach, was dem Hallenbetreiber objektiv zumutbar ist und nach dem Umfang des Vertrages erwartet werden kann. So hat der Kletterhallenbetreiber dafür zu sorgen, dass die Spinde in einem ordnungsgemäßen Zustand und für den Zweck geeignet sind. Vollständig Einbruchssicher müssen sie jedoch nicht sein. So wird es regelmäßig ausreichen, dass die Spinde für Kleidung und Alltagsgegenstände ausreichende Sicherheit bieten. Bewahrt der Kunde besonders wertvolle Gegenstände, wie teure Uhren oder Ähnliches, in den Spinden auf, so wird ihn im Verlust oder Diebstahlsfalle ein ganz überwiegendes Mitverschulden treffen.

Vielfach versuchen Hallenbetreiber die Verantwortung für Diebstahl oder Verlust durch Schilder oder Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen noch weiter zu begrenzen.

Dies ist grundsätzlich auch möglich.

Soll mit den Schildern oder Klauseln aber eine Haftung vollständig ausgeschlossen werden, wie es bei dem obigen Beispiel der Fall wäre, so sind diese Klauseln unwirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert dem Kunden von dem Verwender einseitig gestellt werden. Insofern macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein AGB-Klausel oder ein in der Garderobe aufgehängtes Schild handelt. Ein solches Schild ist eine AGB-Klausel und beinhaltet eine vertragliche Regelung. Andernfalls könnte sich aus einem solchen Schild auch keinerlei rechtliche Wirkung ableiten lassen.

Ein solcher Haftungsausschluss im Wege der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch nach § 309 Nr. 7b BGB unzulässig, da auch die Haftung für Vorsatz und grobes Verschulden ausgeschlossen wird.

Zwar ist ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit auch in AGB möglich, geht eine Klausel jedoch über das rechtlich zulässige hinaus, so ist sie insgesamt unwirksam. Eine Reduktion auf das gerade noch Zulässige findet nicht statt.

Insofern ist bei der Verfassung von Haftungsbegrenzungsklauseln Vorsicht geboten. Wird der rechtlich zulässige Rahmen überschritten, wird das eigene Haftungsrisiko unnötig erweitert.

Die Nimrod Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei dem Entwurf zulässiger und zweckdienlicher Haftungsausschlussklauseln.