Zuständigkeiten nach dem KCanG- Stand 08.07.2024- 11:00Uhr- Zuständigkeiten der Bundesländer nun vollständig

In Deutschland regelt das Cannabisgesetz (KCanG) den Anbau und die Nutzung von Cannabis durch Anbauvereinigungen. Diese Organisationen dürfen maximal 500 Mitglieder haben und müssen strenge Kriterien erfüllen, um eine Lizenz zu erhalten. In diesem Blogpost gehen wir darauf ein, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und welche Behörden zuständig sind. Ziel ist es, den Prozess der Lizenzbeantragung verständlich darzustellen und Ihnen die wichtigsten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Anforderungen an Anbauvereinigungen sind nicht nur umfangreich, sondern dienen auch dem Zweck, den grenzüberschreitenden Drogentourismus zu verhindern und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie eine Anbaulizenz beantragen und welche Informationen und Nachweise erforderlich sind.

Was ist zu beachten?

  • Mitgliedschaftsbedingungen: Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die mindestens 18 Jahre alt und seit sechs Monaten in Deutschland wohnhaft sind.
  • Sicherheitsvorschriften: Es muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen eingehalten werden.
  • Antragstellung: Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht werden.
  • Erforderliche Nachweise: Verschiedene persönliche und sicherheitsrelevante Angaben und Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden.
  • Behördliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und Überwachung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden.

Übersicht: die wichtigsten Punkte bei der Beantragung einer Anbaulizenz nach dem KCanG

  • Mitgliedschaftsbedingungen: Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die mindestens 18 Jahre alt und seit sechs Monaten in Deutschland wohnhaft sind.
  • Sicherheitsvorschriften: Es muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen eingehalten werden.
  • Antragstellung: Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht werden.
  • Erforderliche Nachweise: Verschiedene persönliche und sicherheitsrelevante Angaben und Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden.
  • Behördliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und Überwachung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden.

Voraussetzungen für Anbauvereinigungen

Mitgliedschafts- und Wohnsitzanforderungen

Anbauvereinigungen dürfen maximal 500 Mitglieder haben. Jedes Mitglied muss mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnen. Zudem ist in der Satzung der Vereinigung eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten vorgeschrieben, um einen grenzüberschreitenden Drogentourismus zu verhindern.

Sicherheits- und Abstandsvorschriften

Anbauvereinigungen müssen sicherstellen, dass ihre Einrichtungen mindestens 200 Meter von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen entfernt sind. Dies dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor dem Einfluss und Zugang zu Cannabis.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung müssen uneingeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig sein. Eine Erlaubnis wird verweigert, wenn ein Vorstandsmitglied einschlägig vorbestraft ist oder die gesetzlichen Vorgaben für Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält.

Antragstellung und erforderliche Unterlagen

Angaben im Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Anbaulizenz muss folgende Informationen enthalten:

  • Name, Telefonnummer und Kontaktdaten der Anbauvereinigung
  • Zuständiges Registergericht und Registernummer
  • Angaben zu Vorstandsmitgliedern und vertretungsberechtigten Personen
  • Angaben zu allen entgeltlich Beschäftigten, die Zugang zu Cannabis haben
  • Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
  • Anzahl der Mitglieder
  • Lage und Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser
  • Voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis pro Jahr
  • Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
  • Angaben zum Präventionsbeauftragten und dessen Qualifikationen
  • Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

Einreichung des Antrags

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden. Er muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Nachweise in deutscher Sprache enthalten.

Zuständige Behörden

Die Erlaubniserteilung und Überwachung des Anbaus von Cannabis liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden. Hier eine Übersicht der zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern:

Örtliche Zuständigkeit

Gem. § 33 Abs. 1 S. 1 KCanG sind für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG und die behördliche Überwachung nach § 27 KCanG die Behörden örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat.  Womit sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden direkt aus dem KCanG ergibt. In § 33 Abs. 1 S. 2 – S. 6 KCanG werden Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit für Fälle getroffen, in denen sich das Betätigungsfeld einer Anbauvereinigung über mehrere Bundesländer erstreckt.

Sachliche Zuständigkeit- in den Bundesländern

Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit der Landesbehörden wird im KCanG nicht explizit geregelt, weswegen sich schon frühzeitig die Frage stellte, welche Landesbehörden wohl sachlich für die Umsetzung des KCanG zuständig sein werden.

In § 33 Abs. 3 S. 1 KCanG findet sich lediglich eine Ermächtigungsgrundlage, die die Landesregierungen dazu ermächtig, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die zuständigen Behörden im Sinne des KCanG bestimmt werden.

Übersicht

Die sachliche Zuständigkeit kann in jedem Bundesland individuell durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Bundesländer aber ähnliche sachliche Zuständigkeiten regeln werden. In nachfolgender Übersicht finden Sie die aktuell bekannten Zuständigkeiten für die Ausführung des KCanG (die Liste wird ständig aktualisiert):

BundeslandZuständige BehördeBesonderheiten
 
Baden-WürttembergErlaubnis: Regierungspräsidium Freiburg zuständig. Überwachung: Regierungspräsidium Tübingen. Merkblätter finden sich auf der jeweiligen Webseite
BayernBayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit -LGL-Bayern hat von § 30 KCanG Gebrauch gemacht.
Zum 01.07.2024 wird eine entsprechende Regelung als § 2 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz (GesV) in Kraft treten. Die zugehörige Änderungsverordnung wird in den nächsten Tagen verkündet.
Berlinwohl örtliche Bezirksämter (Quelle: BZ)„Wir haben jetzt einen ersten Entwurf“, sagte Gesundheitssenatorin Ina Czyborra (SPD) am Donnerstag im Abgeordnetenhaus. Dieser soll am 27. Juni ressortübergreifend auf Ebene der Staatssekretäre diskutiert werden. Damit ist praktisch ausgeschlossen, dass die Verordnung Anfang Juli kommt.
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)Es soll einen einheitlichen Bußgeldkatalog in Abstimmung mit Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geben. (Quelle: Telefonat)
BremenDie Senatorin für Gesundheit, Frauen und VerbraucherschutzStand 08.07.2024: Keine Begrenzung geplant
HamburgBezirksamt Hamburg-Altona Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Abteilung Gewerberecht und Marktwesen Abschnitt Cannabis AnbauvereinigungenStand 08.07.2024: Keine Begrenzung geplant
HessenRegierungspräsidium DarmstadtHessen wird von § 30 KCanG Gebrauch machen. Ist in Vorbereitung und wird in den kommenden Tagen in Kraft treten. (25.06.2024). Das bedeutet, dass es einen CSC pro 6000 Einwohner geben soll.
Mecklenburg-VorpommernQuelle: 420.cloud- keine Bestätigung:
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit
und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Die externe Quelle behauptet diese Zuständigkeit. Wir konnten diese aufgrund von Telefonaten nicht bestätigen.
NiedersachenLandwirtschaftskammerStand 08.07.2024: Keine Begrenzung geplant
Nordrhein-WestfalenEntwurf liegt vor, Bezirksregierungen NRW sollen zuständig sein1Auch in NRW soll nach § 30 KCanG verfahren werden. Das bedeutet, dass es einen CSC pro 6000 Einwohner geben soll.
Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales Jugend und VersorgungAuch Rheinland- Pfalz will nach § 30 KCanG verfahren. Das bedeutet, dass es einen CSC pro 6000 Einwohner geben soll.
SaarlandMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz z.Hd. Verbraucherschutz
Stand 08.07.2024: Keine Begrenzung geplant
SachsenLandesdirektion Sachsen (LDS)s.o. zu Brandenburg: einheitlicher Bußgeldkatalog
Sachsen-AnhaltLandesamt für Verbraucherschutz (LAV) (Quelle: NTV)Keine Begrenzung geplant. (Quelle: Telefonat)
Schleswig-HolsteinLandeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und
Umweltuntersuchungsamt)
Stand 25.06.2024: Keine Begrenzung geplant
ThüringenLandesamt für Landwirtschaft und Ländlichen RaumStand 08.07.2025: Keine Begrenzung geplant

FAQ

Was ist eine Anbauvereinigung?
Eine Anbauvereinigung ist eine Organisation, die den Anbau und die Nutzung von Cannabis für ihre Mitglieder organisiert und reguliert.

Wie viele Mitglieder darf eine Anbauvereinigung haben?
Eine Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben.

Welche Unterlagen müssen für die Beantragung einer Anbaulizenz eingereicht werden?
Unter anderem Führungszeugnisse, Angaben zu Mitgliedern und Angestellten, Sicherheitskonzepte und Angaben zur Lage und Größe der Anbauflächen.

Welche Behörden sind für die Erlaubniserteilung zuständig?
Die zuständigen Behörden variieren je nach Bundesland, z.B. das Regierungspräsidium Freiburg in Baden-Württemberg oder das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern.

Was passiert, wenn ein Vorstandsmitglied vorbestraft ist?
Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn ein Vorstandsmitglied einschlägig vorbestraft ist, insbesondere bei Drogendelikten und anderen Delikten, die der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.

  1. NRW wird wohl als einziges Bundesland die Anzahl der Erlaubnisse nach den §§ 11 bis 13 des
    Konsumcannabisgesetzes begrenzen. Die Begrenzung erfolgt auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die zum Stichtag 1. Juli 2024 amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet. ↩︎