Fotoklau- weiterer Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte
Das Landgericht Berlin hat einem französischen Fotografen im Wege einer einstweiligen Verfügung umfassenden Rechtsschutz gegen die unlizenzierte Nutzung seines Fotos durch ein deutsches Medienunternehmen gewährt. Dieses hatte ein urheberrechtlich geschütztes Bild des Fotografen auf seiner öffentlich zugänglichen Webseite verwendet, ohne dessen Zustimmung einzuholen oder den Fotografen als Urheber zu benennen.
Der Fotograf ließ das Unternehmen nach deutschem Recht anwaltlich abmahnen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – ohne Reaktion. Das konnte er, da nach § 120 UrhG:
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Aufgrund der fortdauernden Rechtsverletzung erließ das Gericht die Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Die Richter bestätigten den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit den Vorschriften über Vervielfältigung (§ 16 UrhG), öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und das Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG). Die Wiederholungsgefahr sah das Gericht als gegeben an, da weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch die Verletzungshandlung wirksam beendet wurde.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Bei der Beendigung der Rechtsverletzung hat sich in den letzten Jahren eine fragwürdige Rechtsprechung entwickelt, wonach die Dringlichkeit entfällt, wenn das Foto entfernt wird, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben wird.
In diesem Fall jedenfalls wurde die Antragsgegnerin zur Unterlassung verpflichtet und trägt die gesamten Verfahrenskosten. Für jede zukünftige Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgelder bis 250.000 € oder Ordnungshaft. Der Beschluss zeigt, wie effektiv und schnell Fotografen mit anwaltlicher Unterstützung gegen unberechtigte Bildnutzung vorgehen können – ohne langwieriges Hauptsacheverfahren.
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