Wieder einmal- Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte

Das Amtsgericht Memmingen (Az. 12 C 121/23) hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für den Download eines Computerspiels haftet, der über eine Tauschbörse erfolgt sein soll. Die Rechteinhaberin des Games hatte Schadensersatz und Abmahnkosten verlangt, weil das Spiel über den Anschluss des Beklagten illegal geteilt worden war.

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Der Anschlussinhaber konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass auch andere Familienmitglieder selbstständig Zugriff auf das WLAN hatten. Damit war die sogenannte sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt – eine Pflicht, die laut aktueller BGH-Rechtsprechung verlangt, mögliche Mitnutzer konkret zu benennen und ebenfalls weitere Pflichten.