Abmahnungen durch Depicta GmbH: Was Betroffene wissen sollten

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen die Depicta GmbH Urheberrechtsverletzungen wegen der unberechtigten Nutzung von Fotografien im Internet abmahnt. Hinter Depicta steckt RA Robert Fechner, der in der Vergangenheit für Nico Trinkhaus und später für Sumfinity abmahnte. Auch Jean Claude Castor wird angeblich vertreten.

Betroffen sind häufig Webseitenbetreiber, Onlineshop-Betreiber oder Blogger, die Bilder ohne ausreichende Lizenz oder ohne Urheberbenennung verwenden. Dabei wird auch im Ausland, dann interessanter Weise auf englisch, abgemahnt.

Depicta macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend.

Typischer Inhalt einer Depicta-Abmahnung

Die Abmahnungen enthalten folgende Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes (oft mehrere hundert Euro)
  • Erstattung von Rechtsanwaltskosten

Dabei wird meist auf eine angeblich fehlende oder mangelhafte Lizenzierung des Bildmaterials verwiesen. Häufig stammt das betroffene Bildmaterial von professionellen Fotografen, deren Werke über Bilddatenbanken oder Agenturen verbreitet werden.

Rechtliche Bewertung

Auch wenn die Depicta GmbH grundsätzlich berechtigt sein kann, Urheberrechte geltend zu machen, sollten Empfänger einer solchen Abmahnung nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben. Oft ist unklar:

  • ob tatsächlich ein wirksames Nutzungsrecht bei der Depicta GmbH liegt
  • ob das Bild unter einer Lizenz (z. B. Creative Commons) verwendet wurde
  • ob die geltend gemachten Forderungen der Höhe nach angemessen sind

Zudem sind die Anforderungen an eine wirksame Unterlassungserklärung hoch – eine unbedachte Abgabe kann zu erheblichen rechtlichen Nachteilen führen.

Empfehlung bei Erhalt einer Abmahnung

Wer eine Abmahnung von Depicta erhält, sollte:

  1. Fristen beachten – in der Regel wird eine sehr kurze Reaktionszeit gesetzt.
  2. Keine eigene Erklärung abgeben – insbesondere keine Original-Unterlassungserklärung unterschreiben.
  3. Rechtsanwalt einschalten – idealerweise mit urheberrechtlicher Spezialisierung, um die Ansprüche zu prüfen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

In vielen Fällen ist eine Reduzierung der Forderung oder eine außergerichtliche Einigung möglich. In Einzelfällen kann sich auch eine vollständige Zurückweisung lohnen.