KCanG- das öffentliche Baurecht als Fallstrick für CSC
In diesem Artikel gehen Nimrod Rechtsanwälte auf die Frage ein, ob das öffentliche Baurecht ein Fallstrick für CSC werden kann.
Baurecht ist Ländersache
Das Baurecht ist Ländersache. Eine Übersicht finden Sie hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungen_(Deutschland)
Uns wurde vor kurzem die Frage gestellt, ob in einer alten Druckerei eine Anlage für den Anbau von Cannabis betrieben werden kann. Das richtet sich nach dem öffentlichen Baurecht der Länder. Es geht um die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt.
Wann liegt eine Nutzungsänderung vor
Eine baurechtliche Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die Nutzungsart eines Gebäudes oder einer Anlage ändert und dadurch neue baurechtliche Anforderungen entstehen. Im Beispiel der Umnutzung einer ehemaligen Druckerei zu einer Anlage zum Cannabis-Anbau gibt es mehrere Aspekte, die eine baurechtliche Nutzungsänderung erforderlich machen können:
- Änderung der Nutzungsart: Die ursprüngliche Nutzung als Druckerei und die neue Nutzung für den Anbau von Cannabis durch einen CSC sind verschiedene Tätigkeiten. Dies stellt eine wesentliche Änderung der Nutzungsart dar. Das ist baurechtliche relevant.
- Bauvorschriften und Sicherheitsanforderungen: Der Cannabis-Anbau durch einen CSC kann spezifische Anforderungen des Baurechts in Bezug auf Belüftung, Beleuchtung, Wasser- und Stromversorgung sowie Sicherheitsmaßnahmen, auch Brandschutz, haben. Diese Anforderungen unterscheiden sich baurechtlich erheblich von denen einer Druckerei.
- Genehmigungs- und Meldepflicht: Der Anbau von Cannabis durch CSC muss je nach Land und Region spezielle gesetzliche Regelungen des Baurechts erfüllen und erfordert in vielen Fällen Genehmigungen, die für eine Druckerei nicht relevant wären.
- Brandschutzmaßnahmen: Eine Anlage zum Cannabis-Anbau durch einen CSC könnte spezielle Brandschutzmaßnahmen erfordern, die über die einer Druckerei hinausgehen. Das ist im Baurecht geregelt.
- Umwelt- und Emissionsfragen: Der Anbau von Cannabis kann spezifische Umweltauflagen mit sich bringen, wie Anforderungen an die Entsorgung von Pflanzabfällen oder der Umgang mit chemischen Düngemitteln und Pestiziden.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Anforderungen ist eine baurechtliche Nutzungsänderung nahezu sicher erforderlich. Diese muss bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt und genehmigt werden. Ein entsprechender Bauantrag muss eingereicht werden, der die neue Nutzung und die Einhaltung aller relevanten Vorschriften darlegt.
Was sollten CSC nun also beachten?
Wer einen CSC betreiben will, sollte bei der Auswahl der Anbaufläche auch das Baurecht beachten. Dabei kann eine Nutzungsänderung beantragt werden müssen. Falls nicht, droht eine baurechtliche Nutzungsuntersagung.
Weitere Fragen beantworten wir insbesondere hier. Nimrod Rechtsanwälte stehen Ihnen bei der Gründung eines CSC zur Seite.
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