Gronkh gegen die Landesanstalt für Medien NRW (LfM)- oder wieder einmal ein Armutszeugnis für die Medienregulierung

Die Landesanstalt für Medien verlangte von Grokh eine rundfunkrechtliche Lizenz. Sie stütze sich auf § 2 des Rundfunkstaatsvertrags. Dieser Staatsvertrag regelt im Wesentlichen, unter welchen Voraussetzungen Programm verbreitet werden darf. Zentraler Begriff ist derjenige des Rundfunkangebots. Dieses ist im wesentlichen: Als Rundfunkangebot gilt jeder lineare Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet, durch…

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