Die Landesanstalt für Medien verlangte von Grokh eine rundfunkrechtliche Lizenz.
Sie stütze sich auf § 2 des Rundfunkstaatsvertrags. Dieser Staatsvertrag regelt im Wesentlichen, unter welchen Voraussetzungen Programm verbreitet werden darf. Zentraler Begriff ist derjenige des Rundfunkangebots. Dieses ist im wesentlichen:
- Als Rundfunkangebot gilt jeder lineare Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet, durch die Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich beeinflusst werden kann und entlang eines Sendeplans verbreitet wird.
- Das Angebot richtet sich an mehr als potenziell 500 gleichzeitige Nutzer
- Das Angebot ist journalistisch/redaktionell gestaltet
- Das Angebot dient nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken
Der Streit entzündete sich an den hohe Verwaltungskosten, die mit einer solchen Lizenz einhergehen. Sie belaufen sich zwischen 1.000,00€ und 10.000,00€. Obwohl sie nur einmalig fällig sind, haben diese hohen Gebühren ein erhebliches Streitpotential, da sie sich nach dem Erfolg des “Programms” richten. Die LfM teilte in den bislang hier betreuten Verfahren nicht mit, wie der Erfolg eines youtube Programms bemessen wird. Die hohen Kosten führten etwa dazu, dass die youtuber von Pietsmith vom Netz gehen mussten.
Die hätte verhindert werden können, wenn Pietsmith eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt hätten.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die LfM verhalten wird. Durch maßvolles Handeln fiel sie nie auf. Auch die stolz veröffentliche Check- Liste wird nicht zu berechenbaren behördlichem Handeln führen.
Quelle: Heise
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Wir gehen auf die Frage ein, ob das Baurecht für CSC relevant sein kann.