Beschluss des LG München vom 01.06.2015, Az.: 21 O 1601/15

In dem Beschluss des LG München bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte, dass es für den Beginn einer neuen Dringlichkeitsfrist auf den Zugang der Unterlassungserklärung ankommt und nicht auf das Absenden. Das Gericht schreibt: “Die Abmahnung vom 16.10.2014 enthielt in Gestalt der vorformulierten Unterlassungserklärung ein Vertragsangebot sowie als weiteres Vertragsangebot ein solches auf…

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