In dem Beschluss des LG München bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte, dass es für den Beginn einer neuen Dringlichkeitsfrist auf den Zugang der Unterlassungserklärung ankommt und nicht auf das Absenden. Das Gericht schreibt: “Die Abmahnung vom 16.10.2014 enthielt in Gestalt der vorformulierten Unterlassungserklärung ein Vertragsangebot sowie als weiteres Vertragsangebot ein solches auf Abschluss eines Vergleichsvertrags. Das Angebot 1 haben die Beklagten uneingeschränkt angenommen; die Einfügung des Wortes “schuldhaft” stellt lediglich eine Klarstellung dar…. Nach allgemeinen Regeln bedarf die Annahme des Vertragsangebots des Zugangs, der am 27.10.2014 erfolgt ist, um wirksam zu werden.” Das Gericht schreibt weiter, dass der Ausnahmetatbestand des § 151 BGB nicht gegeben war, da für “den Abmahnenden ist es von Relevanz, ab welchem Zeitpunkt der Unterwerfungsvertrag wirksam ist, da er für die etwaige Geltendmachung von Vertragsstrafe wissen muss, welche Verstöße darunterfallen und welche nicht.”.
Das Gericht nahm einen Gegenstandswert von 30.000,00€ an. Der Beschluss ist hier abrufbar.
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