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Onlinehändler

Im folgenden Finden Sie Informationen rund um Datenschutz, Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Jugendschutzrecht im Bereich des Online-Handels bzw. des E-Commerce Bereiches.

Wettbewerbsrecht für Onlinehändler

Das Wettbewerbsrecht dient der Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und regelt gleichzeitig das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die NIMROD Rechtsanwälte beraten vor allem im Lauterkeitsrecht, das insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist. In diesem Sinne regelt das Wettbewerbsrecht die Art und Weise mit der Unternehmer am Markt auftreten dürfen und die möglichen Sanktionen die auf Verstöße folgen.

Insbesondere im Bereich des E-Commerce stellt das Wettbewerbsrecht ein Einfallstor für eine Vielzahl von anderen Rechtsgebieten dar. Gleichzeitig erweitert das Internet die Zahl der möglichen Mitbewerber um ein Vielfaches. Diese Komplexität führt dazu, Onlinehändler an einer intensiven Beschäftigung mit wettbewerbsrechtlichen Fragstellungen vorbei kommen wird.
Dies stellt den Laien jedoch vor erhebliche Probleme. Über das Wettbewerbsrecht werden eine Vielzahl anderer Rechtsgebiete, insbesondere das Fernabsatz- und das Verbraucherschutzrecht durch Konkurrenten abmahnbar und es kommt regelmäßig zu gravierenden Änderungen. Was heute noch gängig Praxis ist, kann morgen bereits abmahnbar sein, so passiert mit der Einbindung des „Facebook“ Like Buttons oder der alternativen Aufzählung von fristauslösenden Ereignissen in der Widerrufsbelehrung.

Hierbei unterstützen Sie die NIMROD Rechtsanwälte gerne. So prüfen wir beispielsweise Ihre Webshops und sonstige Werbung, verfassen Ihre AGB und andere Rechtstexte, halten Ihren Webshop auf dem aktuellsten Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung, beraten und vertreten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Dritte und gehen aktiv gegen Wettbewerbsverstöße Ihrer Konkurrenten vor.

Jugendschutzrecht in der Gaming-Branche

In Deutschland wird der Jugendschutz vornehmlich durch den Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) und das Jugendschutzgesetz (JUSchG) gewährleistet. Der JMStV betrifft vornehmlich online Angebote wohingegen das JUSchG die rechtlichen Rahmenbedingungen für das zugänglichmachen von offline-bzw. Träger Medien (Kinofilm, Video-und Audiokassetten, DVD CD-ROM etc.) an Minderjährige regelt. Insofern sind diese Regelungswerke für Onlinehändler, Entwickler und Verleger von Computerspielen relevant. Die Relevanz erhalten diese Regelungswerke durch die behördliche Durchsetzung der Normen und durch ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz. Behördlicherseits können Verstöße mit Vertriebsverboten und Bußgeldern von bis zu 250.000,00€ sanktioniert werden. Verstöße gegen die Regelungswerke stellen unlautere Wettbewerbshandlungen dar (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05 „ueber18.de“).

So wurden etwa die Computerspiele „Manhunt“,“Dead Rising“, „Der Pate – Die Don Edition“ und auch „Condemned“ beschlagnahmt, sodass der Vertrieb nicht mehr möglich war. Wer diese Computerspiele dennoch vertrieb, dem drohte ein Strafverfahren nach § 131 StGB. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 7.8.2014, Az.: 6 U 54/14) zu nennen bei dem festgestellt wurde, die Lieferung von Bildträgern mit dem Kennzeichen „keine Jugendfreigabe“ auf dem Versandweg unzulässig sei, wenn von vornherein zu erkennen sei, welche natürliche Person die Bestellung aufgegeben und an welche natürliche Person die Auslieferung erfolgen solle.

Im einzelnen ist der JMStV beschränkt auf sogenannte Telemedien. Praktisch gesehen sind hierunter insbesondere Internetangebote zu verstehen. Reine online Spiele, insbesondere Browserspiele, werden regelmäßig dem JM StV unterfallen. Lassen sich Inhalte nicht unter den gesetzlichen Begriff des Telemediums subsumieren, werden sie regelmäßig den Datenträgern zugeordnet, so dass das JUSchG anzuwenden sein wird.

Was bedeutet dies im Einzelnen?

Im Bereich der online-Angebote

Für online Angebote kann § 4 Abs. 1 JMStV dazu führen, dass Betroffene Inhalte generell unzulässig sind. Gerade im Bereich der Computerspiele, die in einem historischen Kontext spielen, kann das zeigen eines Hakenkreuzes zur Unzulässigkeit führen. Aber auch die online Verbreitung indizierter Werke kann nach § 4 Abs. 2 JMStV zur Unzulässigkeit des Angebots führen wobei hier der Einsatz eines qualifizierten Altersverifikationssystems nach § 4 Abs. 3 JMStV zur Zulässigkeit des Angebots führen kann.

Liegen sogenannte entwicklungsbeeinträchtigende Angebote vor kann der Anbieter zum Einsatz technischer oder sonstiger Mittel genötigt werden, welche die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder und Jugendliche verhindert, wozu auch Sendezeitbeschränkungen, so der Gesetzeswortlaut, gehören können. Denkbar wäre also die Abschaltung eines online-Angebots für bestimmte Stunden.

Für Trägermedien

Gemäß § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen Träger Medien mit Filmen oder Spielen Minderjährigen in der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Programme für ihre Altersstufe nicht freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Der Gesetzgeber versteht unter zugänglichmachen jedes Verhalten, durch welches die Kenntnisnahme des Trägerinhalts durch Kinder und Jugendliche ermöglicht wird.
Dieses Verbot betrifft jeden Handel. Im Ergebnis muss also online-Versandhandel sicherstellen, dass nur Kinder-und Jugendliche der entsprechenden Altersstufe entsprechende Inhalte kaufen können. Die Altersfreigabe selbst erfolgt durch die FSK für Filme und die USK für Unterhaltungssoftware entsprechend nachfolgender Stufen:

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Quelle: usk.de

Beachtenswert ist, dass für den deutschen Gesetzgeber ausschließlich die deutschen Kennzeichnungen relevant sind. Es ist damit nicht möglich im Ausland gekennzeichnete Inhalte wieder in das Inland zu reimportieren etwa weil die Abnehmerpreise im Ausland geringer sind.

Nimrod Rechtsanwälte können Sie insbesondere bei folgenden Fragen beraten:

• Entspricht der jeweilige Inhalt dem entsprechenden Jugendschutzrecht?
• Verhandlungen mit Behörden
• Abwehr von Bußgeld-Verfahren
• Durchsetzung und Abwehr daraus resultierende Ansprüche von Wettbewerbern

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