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Werbe- und Designbranche

Im Folgenden erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um die Werbe- und Designbranche in den Feldern Datenschutz, Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.

Datenschutz in der Werbe - und Designbranche

Das Datenschutzrecht dient dem Schutz persönlicher sowie personenbezogener Daten. Ferner regelt das Datenschutzrecht die Rechtspflichten von Unternehmen, die mit der Verarbeitung solcher Daten betraut sind.

Mit der Verarbeitung, sprich Erhebung, Speicherung, Nutzung sowie ggf. Weiterleitung, von personenbezogenen Daten gehen umfangreiche Pflichten einher, die damit beginnen, dass der Betroffene darüber umfassend in Kenntnis gesetzt wird. Dies erfolgt regelmäßig durch eine entsprechende Datenschutzerklärung, die dem Betroffenen zur Kenntnis gelangen muss.
Solche Datenschutzerklärungen sind unter anderem für Webseiten erforderlich, da auf diesen technisch bedingt bereits beim Aufruf der Seite die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers abgefragt wird. Aber auch im Rahmen von mit Kunden geschlossenen Verträgen, bei denen Daten vom Kunden erhoben werden, die als persönliche oder personenbezogenen Daten zu bewerten sind, ist es notwendig eine entsprechende Datenschutzerklärung zu verwenden.

Als Arbeitgeber treffen Sie im Hinblick auf den sogenannten Arbeitnehmerdatenschutz verschieden Pflichten, die weitestgehend davon abhängen, wie umfangreich sie Daten zu Ihren Mitarbeitern erheben und Speichern. Insbesondere die Personalakten sind ein sehr sensibles Thema, dessen Handhabung und Wahrnehmung bestenfalls in den Arbeitsverträgen dahingehend geregelt ist, dass die Arbeitnehmer der Verarbeitung vorab zustimmen. Unabhängig davon sind ferner sämtliche Datenverarbeitende Vorgänge, die Mitarbeiterdaten betreffen sorgfältig zu dokumentieren.

Markenrecht Werbeagenturen/Designer

Für den Bereich der Werbe- und Designagenturen ist das Markenrecht ein sensibles und nicht zu unterschätzendes Feld. Dies folgt zunächst daraus, dass Werbeagenturen und Designer haftbar sind, wenn Sie mit Auftragsarbeiten in die Markenrechte Dritter eingreifen. Es ist daher dringend anzuraten im Rahmen von Auftragsarbeiten –insbesondere bei der Erstellung von Logos oder Formulierung von Slogans– zunächst Recherchen anzustellen, um Sicher zustellen, dass eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen ist.
Sollten Sie sich bereits mit einer Markenverletzung konfrontiert sehen, entwickeln wir mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch prozessual.

Es kann sich ferner anbieten, dem eigenen Kunden das zu kreierende Logo unmittelbar als Marke anzumelden und so das eigene Dienstleistungsportfolio zu erweitern. Dabei können wir Ihnen beratend zur Seite stehen.
In Abstimmung mit Ihnen und Ihrem Kunden stellen wir die für die Marke und Interessen relevanten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zusammen, recherchieren die Schutzfähigkeit des angestrebten Markennamens und prüfen mögliche Konflikte mit bereits existierenden Marken. Wir übernehmen die Anmeldung sowohl beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) als auch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und erstrecken bei Bedarf den Schutz im Rahmen einer IR-Marke (Internationale Marke) auch auf ausgewählte Staaten weltweit.
Nach der erfolgreichen Eintragung Ihre Marke überwachen wir den Markt, um auf diesem Wege schneller Verstöße erkennen und dagegen vorgehen zu können. Bei Verletzungen der Marke setzen wir die Rechte außergerichtlich im Wege einer Abmahnung und gerichtlich im Wege von einstweiligen Verfügungen sowie Hauptsacheverfahren durch.

Urheberrecht in der Werbe- und Designbranche

Regelmäßig stehen Werbeagenturen vor dem Problem, wie sie ihre kreative Leistungen und Ideen schützen können. Im Normalfall wird die Werbeagentur dem Kunden, nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung, für das entsprechende Konzept zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Nutzungsrechte übertragen.

Oftmals werden jedoch die Ideen von Kunden, oder potentiellen Kunden, ohne die Zustimmung der Agentur übernommen. Ebenso denkbar ist, dass übertragene Nutzungsrechte abgelaufen sind und der Kunde die Konzepte weiter unentgeltlich nutzt. Eine ganz spezielle, und nicht selten wiederkehrende, Konstellation ist die, dass der Kunde, z.B. im Rahmen eines Pitches, sich Konzepte und Ideen präsentieren lässt und dann zur Umsetzung eine andere Agentur beauftragt. Regelmäßig wiederkehrend ist auch die Problematik, dass der Kunde das Konzept und die Idee selber nutzt, ohne die Agentur zu beauftragen. Als Vorfrage ist dann zu prüfen, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Konzept die notwendige Schöpfungshöhe erreicht (besitzt?). Regelmäßig wird die reine Idee nicht schutzfähig sein; erst die konkrete Umsetzung wird die geforderte Schöpfungshöhe erreichen.

In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob das das urheberrechtliche Werk verletzt worden ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Entwurf der Agentur und die umgesetzte Maßnahme erhebliche Gemeinsamkeiten aufweisen, die einem Betrachter erkennbar sind.
Das Urheberrecht hilft grundsätzlich nur dann weiter, wenn die präsentierten Konzepte urheberrechtlich geschützt sind und diese in identischer oder nahezu identischer Form übernommen werden.

Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sie gegen solchen „Konzeptklau“ rechtlich hilflos wären. Sie können z.B. vertragliche Verpflichtungserklärungen mit den Kunden abschließen. Diese können u.a. im Agenturvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden. In solchen Verpflichtungserklärungen könnte sich der Kunde verpflichten, die ihm übermittelten Entwürfe, Ideen und Konzepte bis zur Leistung der Vergütung vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Werden diese Ideen und Entwürfe dann trotzdem genutzt oder weitergegeben, kann sich die Agentur zusätzlich auf wettbewerbsrechtlichen Schutz wegen der unerlaubten Verwertung von Vorlagen berufen.

Wettbewerbsrecht für Werbe- und Designbranche

Für den Bereich der Werbe- und Designagenturen ist das Wettbewerbsrecht ein sensibles und nicht zu unterschätzendes Feld. Die von Ihnen entworfenen Kampagnen und Werbeaussagen müssen sich an wettbewerbsrechtlichen Regeln messen. Die Grenzen des Rechtlich zulässigen sind, insbesondere in Abgrenzung zu einem direkten Wettbewerber schneller überschritten. Aber auch der Unterschied zwischen Werbebotschaften, die den Verbraucher in zulässiger Weise zum Kauf animieren und solchen, die den Verbraucher täuschen, ist vielfach fließend.

Als Werbeagentur sind wirkt sich das Wettbewerbsrecht nur mittelbar aus. Es werden Ihre Kunden sein, die von Konkurrenten, Wettbewerbs- und Verbraucherzentralen in Anspruch genommen werden. Allerdings wird ein Kunde, der wegen Werbung, die Sie ihm empfohlen haben im besten Fall nicht mehr wiederkommen. Im schlimmsten Fall wird er Sie in Regresse nehmen. Und der Schaden eines Kunden, dem kurz vor dem Start eines wichtigen Produkts oder einer wichtigen Messe sein Werbebotschaften verboten werden, beschränkt sich nicht auf die reinen Rechtsverfolgungskosten.
Die NIMROD Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei Ihren Kunden stehst restsichere Kampagnen und Werbebotschaften zur Verfügung zu stellen, beraten Sie im Umgang mit rechtlich bedenklichen Kundenvorstellungen und Vertreten Sie, wenn bereits zu Unstimmigkeiten gekommen ist.

Nachrichten aus der Werbe - und Designbranche:

Das neue Cannabisgesetz

Nimrod Rechtsanwälte teilen die Freude über die Verabschiedung des Cannabisgesetzes. Der Weg ist unfrei für kontrollierten legalen Anbau von Cannabis in Deutschland. Auch dürfte sich der Markt für medizinisches Cannabis signifikant entwickeln, da die würden zur…

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LG Köln zur urheberrechtlichen Haftung ausländischer Webseite- es stellt fest:

1. Zur vorliegend zu bejahenden Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts auf den Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern auf der Webseite eines italienischen Unternehmens. 2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes in einem solchen “Auslandsfall”, insbesondere Vornahme eines Abzugs wegen…

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