AG Charlottenburg- Haftung eines Hotels für Urheberrechtsverletzung der Gäste (Urteil vom 22.06.2017, Az.: 210 C 18/17)

Das AG Charlottenburg verurteilte ein Hotel zur:

  • Freistellung der Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30€ und
  • zur Zahlung von 1.300,00€ Schadensersatz.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit unzureichenden internen Nachforschungen des Beklagten. Dieser sei “aufgrund der sekundären Darlegungslast […] verpflichtet, “im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzunghandlung gewonnen habe”.

Die Argumentation des Beklagten, er könne als Pensionsbetreiber nicht seine Gäste befragen, verfing nach dem Gericht nicht. Zudem meine das Gericht, dass der Beklagte durch seinen Beruf und der damit einhergehenden Erweiterung des Nutzerkreises die Verletzungsgefahr erhöht habe, so dass er zu einer erhöhten “Erkundigungspflicht” unterliege. Weiter müsse er konkret vortragen, um der sekundären Darlegungslast zu entsprechen. Das tat er nicht.

Das Urteil ist hier abrufbar.