Die Mähr der Betriebsgesellschaft nach dem KCanG, dem kommenden Cannabis Gesetz
Häufig stellen wir bei Expertenberatung angeblich renommierter Cannabis-Anwälte fest, dass diese Anbauvereinigungen nach dem KCanG empfehlen, Betriebsgesellschaften zu gründen. Doch was sind Betriebsgesellschaften? Der Begriff der wird wie folgt definiert:
Die Betriebsgesellschaft ist verantwortlich für das Tagesgeschäft eines Unternehmens und führt alle betrieblichen Aufgaben aus. Dies umfasst die Produktion, den Vertrieb, die Verwaltung, das Personalwesen sowie den Kundenservice. Die Betriebsgesellschaft agiert dabei eigenständig. Die finanziellen Mittel und Ressourcen des Unternehmens werden in der Regel von der Eigentümergesellschaft bereitgestellt. (Definition, siehe die Rechtsprechung des BfH)
Warum ist dies für sich in Gründung befindliche Anbauvereinigung relevant? Das Gesetz regelt im § 17 KCanG, wer den Anbau durchzuführen hat. Im Gesetz heißt es:
In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.
Die Idee der Kollegen ist also, vorstehenden Passus zu umgehen. Der Verein gründet einfach GmbH oder andere Gesellschaft und diese stellt Mitarbeiter (-innen) an. Die übernehmen den Anbau und Vertrieb des Cannabis. Das dürfte dem Gesetz widersprechen.
Die gesetzgeberische Vorstellung ist jedoch ausdrücklich, dass die Mitglieder persönlich (!) selbst anbauen. Der Gesetzgeber geht also von einer unentgeltlichen Tätigkeit der Mitglieder aus. Sog. Minijobs nach dem SGB IV lassen wir bei dieser Betrachtung außen vor, dürfte doch der Betrieb eines Cannabis Clubs auf dieser Grundlage fast nicht zu realisieren sein. Minijob sind jedoch ausdrücklich erlaubt. Die gesetzgeberische Idee findet sich an verschiedenen Stellen im Gesetz, sowie in der Gesetzesbegründung.
Nicht umsonst heißt es an anderen Stellen des KCanG etwa: „bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird“ (§ 12 KCANG). An anderer Stelle heißt es: „Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gemäß den Vorgaben dieses Kapitels. Inhalt der Erlaubnis“ (§ 13 KCanG).
Schließlich heißt es in der Gesetzesbegründung: „Auf sämtliche, nicht in diesem Gesetz ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht bzw. Genossenschaftsrecht Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Sind solche Personen unentgeltlich für die Anbauvereinigung tätig oder erhalten eine Vergütung von höchstens 840 Euro jährlich, so haften sie gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB der Anbauvereinigung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 BGB auch für die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen gegenüber den Mitgliedern der Anbauvereinigung. Bei Genossenschaften ist in § 34 Absatz 2 Satz 3 GenG geregelt, dass, wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden muss.“.
Ferner heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 13 KCanG, dass „Gemeinschaftlich ist der Eigenanbau, wenn er durch eine Anbauvereinigung unter aktiver Mitwirkung ihrer Mitglieder gemäß § 17 Absatz 1 stattfindet. Eigenanbau-, Ernte- und Weitergabemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Der Anbau darf nur zum Eigenkonsum der Mitglieder erfolgen und keinerlei kommerziellen Zwecke verfolgen, insbesondere darf Cannabis nicht unentgeltlich an die Mitglieder weitergegeben werden, sondern nur bei Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (vgl. § 25 Absatz 2).“.
In der Gesetzesbegründung heißt es ferner ausdrücklich zu § 17 KCanG: „Der Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen darf nur durch Mitglieder erfolgen. Um den Eigenanbau und Vereinscharakter zu wahren, muss der Anbau gemeinschaftlich durch die Mitglieder vorgenommen werden. Volljährige geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“) können den Anbau mit Hilfstätigkeiten wie etwa dem Wässern oder Trimmen der Pflanzen unterstützen. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlicher Beschäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem Eigenanbau oder unmittelbar mit dem Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass Vollzeitbeschäftigte, selbständige oder freiberufliche Personen oder Unternehmen mit dem Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen beauftragt werden, denn eine solche Beauftragung Dritter würde dem Hauptzweck der Anbauvereinigungen zuwiderlaufen, dass ein gemeinschaftlicher Anbau zum Eigenkonsum stattfinden soll. Die Regelung trägt den engen Grenzen der völker und europarechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung. Vollzeitbeschäftigte, Selbstständige, freiberufliche Personen oder Unternehmen können daher nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die keinen direkten Bezug zum Anbau- und Ernteprozess haben, wie zum Beispiel Hausmeisterei oder Buchhaltung.“
Der Gesetzgeber hat die Verletzung des § 17 KCanG in § 36 KCanG bußgeldbewehrt. Bußgelder können unmittelbar gegen den Vorstand selbst (!) gerichtet werden. Die Höhe des Bußgeld ist ebenfalls geregelt, nämlich in § 36 Abs. 2 KCanG. Es kann ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 € drohen.
Was heißt das? Im Ergebnis sollten sich an Anbauvereinigungen Interessierte dringend überlegen, ob sie dem fragwürdigen Rat junger unerfahrener angeblicher Experten folgen wollen. Holzschnittartige Lösungen verbieten sich.
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CanG- wie geht es weiter?
Nachdem das CanG mit großer Mehrheit vom Bundestag verabschiedet wurde, gibt es Gerüchte, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss einschalten könnte. Wie würde dieser Prozess ablaufen? Der Bundesrat hat drei Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Die nächste Sitzung ist für den 22. März 2024 geplant, vorausgesetzt, dass das CanG bis zum 1. März zugestellt wird. Im Bundesrat ist keine Mehrheit erforderlich, um das CanG zu billigen. Wenn der Vermittlungsausschuss nicht einberufen wird, wird das CanG automatisch verabschiedet. Bei der Abstimmung im Bundesrat kann der Vermittlungsausschuss mit einfacher Mehrheit einberufen werden, was 35 von 69 Stimmen entspricht. Enthaltungen zählen als “Nein”- Stimmen. Die Parteien, die im Bundestag für das CanG gestimmt haben (SPD, Grüne, Linke, FDP), halten zusammen 45 der 69 Sitze im Bundesrat. Die restlichen 24 Sitze entfallen auf CDU, CSU und Freie Wähler. Die Abstimmung erfolgt nicht durch einzelne Politiker, sondern durch die Bundesländer. Es ist also wichtig, welche Parteien in den jeweiligen Bundesländern koalieren. Es ist schwer vorherzusagen, ob der Vermittlungsausschuss einberufen wird, aber in dieser Legislaturperiode wurden zu vier Gesetzen Vermittlungsausschüsse eingesetzt. Der Prozess kann einige Zeit in Anspruch nehmen, aber er soll innerhalb der Legislaturperiode abgeschlossen werden. Ein Vermittlungsausschuss könnte zusätzliche Kosten und Zeit verursachen und wäre kurz vor der nächsten Bundestagswahl eine politische Gelegenheit für den CDU-Wahlkampf.
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