Bilderklau- wieder einmal Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte bei der Durchsetzung von Rechten eines Fotografen
Erneut konnten die Nimrod Rechtsanwälte die Rechte eines Fotografen durchsetzen.
Was war geschehen?
Die Gegnerin nutzte ein Foto ohne Lizenz und ohne Angabe des Namens des Fotografen. Nimrod Rechtsanwälte mahnten die Gegnerin ab. Diese entfernte das Foto ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung. Auf den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hin, erkannte die Gegnerin den Antrag an und meinte, die Mandanten der Nimrod Rechtsanwälte habe die Kosten zu tragen, schließlich habe sie den Antrag anerkannt und sie habe die Abmahnung nicht erhalten.
Die Abmahnung wurde indes, wie immer, per Post und vorab per EMail versandt. Das LG Hamburg legte der Gegnerin die Kosten auf, da die Gegnerin den nicht Erhalt der Abmahnung nicht hinreichend bestreiten konnte. Das LG Hamburg im einzelnen:
Dies führt indes nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers.
Der Beklagte kann sich zunächst auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache Abmahnschreiben sei ihm nicht zugegangen – beschränken. Nach dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger ausnahmsweise verpflichtet, dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegenzutreten. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger die für einen substantiierten Vortrag notwendigen Informationen im Allgemeinen besitzt oder sich diese jedenfalls leichter beschaffen kann als die darlegungspflichtige Partei. Im Anschluss daran muss jedoch die Darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert -gegebenenfalls unter Beweisantritt – auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen (vgl. BGHZ 100, 190, 195; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 62;Musielak/Stadler aaO § 138 Rdn. 10).
Auf den Zugang des Abmahnschreibens bezogen bedeutet dies, dass der Kläger gehalten ist, die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers – etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichten – kann aufgrund der sekundären Darlegungslast dagegen nicht begründet werden.
Damit wird dem Beklagten keine unzumutbare Belastung aufgebürdet. Er hat die Möglichkeit, die Tatsache, aus der sich ergibt, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat – etwa den Umstand, dass ihm kein Abmahnschreiben des Klägers zugegangen ist Büropersonal – unter Beweis zu stellen. Gelingt dem Beklagten dieser Beweis (§ 286 ZPO), ist grundsätzlich Raum für eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten (§ 93 ZPO). Denn das Risiko, dass ein abgesandtes Abmahnschreiben auf dem Postweg verlorengegangen ist, trägt grundsätzlich der Kläger. An den Nachweis der negativen Tatsache dürfen auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Denn ein Missbrauch ist nicht nur auf Seiten des Beklagten denkbar, der zu Unrecht den Zugang einer Abmahnung bestreitet; er ist auch auf Seiten des Klägers nicht auszuschließen, der wahrheitswidrig die Absendung einer Abmahnung behauptet. Der Kläger wiederum kann das Risiko, dass dem Beklagten der Nachweis des fehlenden Zugangs eines vorprozessualen Abmahnschreibens gelingt, dadurch verringern, dass er eine besondere Versandform – beispielsweise Einschreiben mit Rückschein – wählt oder in Eilfällen das Abmahnschreiben mit einfacher Post und parallel dazu noch per Telefax und/oder E-Mail übermittelt. Steht fest, dass die Abmahnung als Brief, als Telefax und als E-Mail abgesandt worden ist, erscheint das Bestreiten des Zugangs von vornherein in einem wenig glaubhaften Licht (§ 286 ZPO).
Nun muss die Gegnerin die Kosten der Abmahnung, den Schadensersatz und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Erneut zeigt sich, dass eine Einigung immer sinnvoll ist. Es zeigt sich auch, dass spezialisierte Anwälte, wie die Nimrod Rechtsanwälte, bei Bilderklau optimale Ergebnisse erzielen können.
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Den Beschluss, können Sie hier einsehen.
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