Einige Gedanken zur vermeintlichen 2. Säule
Wie der Hanfverband und die Presse berichteten, will die Bundesregierung die 2. Säule auf den Weg bringen. Diese lautet im wesentlichen: Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. […] Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
Im Ergebnis wird wohl, analog dem §3 BtMG, ein Forschungsprojekt erlaubt werden. Die Norm lautet: “(2) “Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.”.
Wie wir berichteten, wurde auf der Grundlage des § 3 BtMG bereits ein Versuch gestartet, ein solches Forschungsprojekt zu starten. Der Geschäftsführer der Forschungsinitiative Cannabiskonsum, Herr Marko Dörre, hat uns freundlicher Weise das Urteil zur Verfügung gestellt. Wir veröffentlichen es nachstehend:
Wir wünschen erhellende Lektüre. Ebenfalls laden wir dazu ein, für die angebliche 2. Säule entsprechende Schlüsse zu ziehen. Wir gehen von einem Fehlschlag aus. So jedenfalls, wird das nichts werden.
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Abmahnungen durch Depicta GmbH: Was Betroffene wissen sollten
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Filesharing: Amtsgericht Amberg verurteilt Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.499,50 € Schadensersatz
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