Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte vor dem AG Bielefeld
Wieder einmal zeigt sich, dass es sinnvoll ist, sich außergerichtlich zu vergleichen. Ein Filesharer wurde zur Erstattung von Anwaltskosten und 1.000,00€ Schadensersatz verurteilt. Das AG Bielefeld schrieb etwa zu den Ermittlungen:
Es bestehen seitens des Gerichts auch keine Zweifel, dass die Auskünfte so erteilt wurden. Dies wurde seitens des Beklagten auch nicht nachvollziehbar bestritten.
Soweit der Beklagte aufführt, dass die Schriftstücke „jeder“ hätte erstellen können, so sehen die eingereichten Schriftstücke gerichtsbekannt genauso aus, wie in allen anderen Verfahren, die Urheberrechtsverstöße mittels Filesharing betreffen.
Das hier in irgendeiner Weise ein Manipulation vorliegt, ist nicht erkennbar.
Soweit der Beklagte rügt, dass die eingereichten Providerauskünfte außerhalb jeglichen Kontext stehen, so ist dem nicht zuzustimmen.
Das die mit der Einspruchsschrift eingereichte Auskunft von der Telekom stammt folgt bereits aus dem Anschreiben (BI. 122 d.A.). Die Auskunft weist eindeutig darauf hin, dass die streitgegenständlichen IP-Adressen zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten einem Anschluss beim Provider 1&1 zugewiesen waren. Die mit Schriftsatz vom 07.10.2022 eingereichte Auskunft zeigt, dass offensichtlich eine
Auskunft des Providers 1&1 erfolgt ist. Der Beklagte hat die Ermittlungsvorgänge auch nicht bestritten und auch nicht vorgetragen, dass er gerade keinen Anschluss beim Provider 1&1 vorgehalten hat.
Soweit der Beklagte vorträgt, die IP-Adressen seien nicht seinem Anschluss zugeordnet gewesen, so wird bereits nicht ersichtlich, woher er dieses Wissen nimmt. Gerichtsbekannt wechseln bei einer dynamischen IP-Adresse die IP-Adressen ständig, sodass die aktuell vergebene IP-Adresse nicht die IP-Adresse zu
einem vorherigen Zeitpunkt darstellen muss.
Für die Richtigkeit spricht auch die mehrmalige Zuordnung des Anschlusses des Beklagten zu den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen.
Selbst wenn möglicherweise nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es bei den Ermittlungen des Anschlussinhabers zu Fehlern kommen kann, ist es jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass falsche Angaben bei Übermittlung und Zuordnung der IP- Adresse in mehreren vergleichbaren Fällen (Verbreitung von Computerspielen) zu Ermittlung des Anschlusses derselben Person führen (vgl. LG Bielefeld Urteil vom
1.8.2017 Az: 20 S 55/16).
Weiter heißt es zur sekundären Darlegungslast:
Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine
tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird
(BGH, Urteil vom 27.07.2017 -I ZR 68/16 „Ego-Shooter’).
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des lnternetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch
zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen
Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des
Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines lnternetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche
Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 27.07.2017 -I ZR 68/16 „Ego-Shooter““).
Schließlich heißt es:
Soweit der Beklagte auf die Zugriffsberechtigung seiner Ehefrau und seine Kinder verweist, so ist bereits nicht nachvollziehbar inwieweit diese Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung sein können. Eine solche Möglichkeit wird vom Beklagten selbst nicht vorgetragen. Vielmehr geht der Beklagte selbst nicht von einer Täterschaft seiner Familienmitglieder aus.
Auch der Venıveis auf den damaligen Mieter des Beklagten erfüllt die sekundäre Darlegungslast nicht.
Es ist auch hier ein Nutzungsverhalten des Mieters bereits nicht dargelegt. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Darstellung eines solchen Nutzungsverhaltens bei Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören grundsätzlich schwieriger gestaltet, es ist aber bereits nicht ersichtlich, dass der
Beklagte überhaupt Nachforschungen hinsichtlich der Täterschaft des Mieters angestellt hat. Nach Erhalt des Abmahnschreibens hätte es dem Beklagten oblegen, den Mieter, welcher nach Vortrag des Beklagten bekanntermaßen Zugang zum Internetanschluss hatte, mit dem Vorwurf zu konfrontieren und diesen zur Täterschaft zu befragen.
Das Urteil ist hier abrufbar. Es gesellt sich in die bisherige Rechtssprechung anderer Gerichte, nämlich: AG Kassel, AG Bochum, AG Leipzig, AG Hannover, AG München, LG Köln und auch AG Mannheim.
Cannabis Gesetz- KCanG soll vor dem Inkrafttreten der Regeln zu den Cannabis Clubs wieder reformiert werden
Die Bundesregierung scheint offenbar Angst vor der durch das KCanG geöffnete Tür zu haben. Sie möchte das Gesetz vor dem Inkrafttreten der Änderungen wieder ändern. Die neuen Regeln dürften das Gründen und Betreiben von Clubs weiter…
Das neue Cannabisgesetz
Nimrod Rechtsanwälte teilen die Freude über die Verabschiedung des Cannabisgesetzes. Der Weg ist unfrei für kontrollierten legalen Anbau von Cannabis in Deutschland. Auch dürfte sich der Markt für medizinisches Cannabis signifikant entwickeln, da die würden zur…
LG Köln zur urheberrechtlichen Haftung ausländischer Webseite- es stellt fest:
1. Zur vorliegend zu bejahenden Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts auf den Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern auf der Webseite eines italienischen Unternehmens. 2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes in einem solchen “Auslandsfall”, insbesondere Vornahme eines Abzugs wegen…
Aktuellste Fassung des KCanG veröffentlicht
Nimrod Rechtsanwälte stellen hier das die aktuelle Fassung des KCanG zur Vefügung, sowie eine englische und französische Fassung zur Verfügung: KCanG- deutsch KCanG- english KCanG- francais
Age labeling for all games on Steam
All games on Steam, including existing games, require age labelling for Germany. In Germany, games may only be sold on Steam if they have either passed the integrated age rating process of the sales platform or…
Gutachter der KJM zur Nutzung von Games von Kindern- können Games das Kindeswohl gefährden?
Die Kommission für den Jugendmedienschutz hat jüngst ein Gutachten zu der Frage beauftragt, ob Games für Kinder bei übermäßigem Gebrauch gefährlich sein können. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis: “Die Gestaltungsmittel der Spiele stehen in mehreren…
Die Mähr der Betriebsgesellschaft nach dem KCanG, dem kommenden Cannabis Gesetz
Häufig stellen wir bei Expertenberatung angeblich renommierter Cannabis-Anwälte fest, dass diese Anbauvereinigungen nach dem KCanG empfehlen, Betriebsgesellschaften zu gründen. Doch was sind Betriebsgesellschaften? Der Begriff der wird wie folgt definiert: Die Betriebsgesellschaft ist verantwortlich für das…
CanG- wie geht es weiter?
Nachdem das CanG mit großer Mehrheit vom Bundestag verabschiedet wurde, gibt es Gerüchte, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss einschalten könnte. Wie würde dieser Prozess ablaufen? Der Bundesrat hat drei Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Die nächste Sitzung ist für den 22. März 2024 geplant, vorausgesetzt, dass das CanG bis zum 1. März zugestellt wird. Im Bundesrat ist keine Mehrheit erforderlich, um das CanG zu billigen. Wenn der Vermittlungsausschuss nicht einberufen wird, wird das CanG automatisch verabschiedet. Bei der Abstimmung im Bundesrat kann der Vermittlungsausschuss mit einfacher Mehrheit einberufen werden, was 35 von 69 Stimmen entspricht. Enthaltungen zählen als “Nein”- Stimmen. Die Parteien, die im Bundestag für das CanG gestimmt haben (SPD, Grüne, Linke, FDP), halten zusammen 45 der 69 Sitze im Bundesrat. Die restlichen 24 Sitze entfallen auf CDU, CSU und Freie Wähler. Die Abstimmung erfolgt nicht durch einzelne Politiker, sondern durch die Bundesländer. Es ist also wichtig, welche Parteien in den jeweiligen Bundesländern koalieren. Es ist schwer vorherzusagen, ob der Vermittlungsausschuss einberufen wird, aber in dieser Legislaturperiode wurden zu vier Gesetzen Vermittlungsausschüsse eingesetzt. Der Prozess kann einige Zeit in Anspruch nehmen, aber er soll innerhalb der Legislaturperiode abgeschlossen werden. Ein Vermittlungsausschuss könnte zusätzliche Kosten und Zeit verursachen und wäre kurz vor der nächsten Bundestagswahl eine politische Gelegenheit für den CDU-Wahlkampf.
Das Cannabisgesetz, oder auch CanG, Chancen für Unternehmer
Der Gesetzgeber hat jüngst das Cannabisgesetz beschlossen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Ab dem 01.07.2024 können Cannabis Clubs dann Anträge stellen und Ihren Mitgliedern angebautes Cannabis anbieten. Nimrod Rechtsanwälte stehen mit Ihrer Erfahrung aus...
Titel: Die Hintergründe des Urheberstrafrechts: Eine umfassende Analyse für Kreative und Rechteinhaber
Einleitung:Das Urheberstrafrecht bildet eine entscheidende Grundlage zum Schutz geistigen Eigentums. In diesem Beitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf § 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und beleuchten, wie vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt werden können. Verständlich und praxisnah…