EuGH-Generalanwalt zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing über Familienanschlüsse
Der EuGH-Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen zu einer Vorlage des Landgerichts München deutlich gemacht, dass das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen aushebeln dürfe.
Das LG München hat einen Fall zu entscheiden, bei dem der Inhaber eine Internetanschlusses, über den nachweislich illegales Filesharing betrieben wurde, sich darauf berief, dass Familienmitglieder den Anschluss ebenfalls nutzen und weitere Angaben. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die Afterlife-Entscheidung des BGH dazu führen könnte, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Dies sei mit EU-Recht nicht vereinabr und hat diese Frage daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Interpretation ist jedoch unzutreffend, wie der BGH in Loud deutlich machte. Der BGH stellte klar, dass auch im Familienumfeld Ermittlungen angestellt werden und die Erkenntnisse dieser Ermittlung in das Verfahren eingebracht werden müssen, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, auch wenn diese bedeutet, die Täterschaft eines Familienmitgliedes offen zu legen.
Insofern ist es wenig überraschend, dass auch der Generalanwalt davon ausgeht, dass in diesen Fällen das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben müsse und Anschlussinhaber haftbar gemacht werden kann, sollte es keine Auskunft über Familienangehörige geben.
Es ist davon ausgehen, dass der EuGH den Anträgen des Generalanwalt folgen wird. Daher hat diese Entscheidung nur geringe Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland, da der BGH bereits im letzten Jahr zu diesen Ergebnis gekommen ist.
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