Urteil des AG Saarbrücken vom 15.03.2017, Az.: 121 C 517/16 (09)

Wieder einmal wurde ein Rechtsverletzer zu Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Insofern bestätigte das Gericht wieder einmal die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast folgendes vorzutragen ist:

  1. Wer sind die Zugangsberechtigten Personen?
  2. Wer kommt als Täter in Betracht.
  3. Entsprechende Nachforschungen anstellt.

Hier hatten vier Personen Zugang. Der Beklagte trug jedoch nichts zu den möglichen Tätern vor. Er wurde also verurteilt.

Das Urteil ist hier abrufbar.