Weiterer Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte bei der Durchsetzung verletzter Urheberrechte

Erneut waren die Nimrod Rechtsanwälte erfolgreich. Sie konnten im Internet verletzte Urheberrechte durchsetzen. Die Mandanten hatten das Spiel “Bau Simulator 2015” entwickel lassen. Ein Nutzer meinte nun, es im Interent herunterladen zu können, ohne zu bezahlen.

Außergerichtliche Einigungsversuche durch Nimrod Rechtsanwälte blieben erfolglos.

Die Nimrod Rechtsanwälte setzen daher die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung durch. Das Gericht schrieb insbesondere:

lm vorliegenden Fall wurde jedochdie Ermittlung zu 5 unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt, wobei jedes mal der Internetanschluss des Beklagten ermittelt wurde. Hieraus ergibt sich somit, dass keine Zweifel an der technischen Richtigkeit der durchgeführten Anschlussfeststellung bestehen.
Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr der Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 (“Sommer unseres Lebens”) sowie vom 15.11.2012 (“Morpheus”) sowie vom 08.01 .2014
(“Bearshare”) ,vom 12.5.2016 (“Everytime we touch”) , vom 11.6.2016 (“Tauschbörse 1-3″) 6.10.16 /”Afterlife”) und 30.3.17 (“Loud”) ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht er dadurch, dass er im
Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.
Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige lnternetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az.:l
ZR 121108). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit elnes abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht.
Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhal-
ten, erforderlich.

Das Gericht verurteilte zur Zahlung von 1.190,00€ Schadensersatz und 281,30€ Kostenerstattung.

Das Urteil des AG Leipzig ist hier abrufbar.