Weiteres Urteil gegen Filesharer in der Berufung

Erneut konnten die Nimrod Rechtsanwälte die Ansprüche ihrer Mandantschaft durchsetzen.

Nach unterlegener erster Instanz war die Berufung gegen dieses Urteils erfolgreich.

Das LG urteilte:

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage des als Anlagen K 1 und K 2
vorgelegten Vertrages nachgewiesen, dass ihr die ausschließlichen Vertriebsrechte einschließlich des Rechts zur Vermarktung als Download zustehen. Die Beklagte hat die Echtheit der Vertragsurkunde nicht bestritten. In den unterzeichneten Erklärungen heißt es unter anderem:

4. Aerosoft erhält die weltweiten Exklusiv-Vertriebsrechte für das oben genannte Produkt und ist berechtigt, die Vertriebsrechte für Teilgebiete an andere Unternehmen weiterzugeben. Die Urheberrechte verbleiben beim U Entwickler. Aerosoft wird den Entwickler über die Vergabe von Lizenzen informieren. Das Produkt wird in dem Sprachen Deutsch und Englisch erscheinen. Weitere Sprachen können durch Aerosoft hinzugefügt werden, die der Entwickler kostenlos implementiert. Zudem hat Aerosoft das Recht, das Produkt exklusiv als Download zu vermarkten.“ Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Urheberrechte immer (!) bei dem Urheber verbleiben. Es können allenfalls die relevanten Nutzungsrechte nach § 15 UrhG eingeräumt werden; ggf. so weit, dass auch der Urheber selbst ausgeschlossen wird, was hier der Fall ist.

Weiter heißt es in dem Urteil:

lm Streitfall greifen die in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers auf Grundlage einer tatsächlichen Vermutung. Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Inhaber des betreffenden lnternetanschlusses das in Rede stehende Computerspiel im Rahmen eines Filesharing-Netzwerks zum Download bereitgestellt hat (vgl. BGH,
GRUR 2013, 511 Rn. 32 – Morpheus; BGH, GRUR 2014, 657, Rn. 14 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse Ill; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 ff.- Everytime we touch).

Die Beklagte hat die Zuordnung der jeweiligen IP-Adresse zu ihrem Anschluss lediglich pauschal bestritten. Allein der Umstand, dass verschiedene IP-Adressen in mehreren Verfahren der Beklagten zugeordnet wurden, spricht indessen für die Richtigkeit der Feststellungen. Die Beklagte hätte ggfls. in die vor dem Landgericht Köln geführten Verfahren Einsicht nehmen und substantiiert zur Fehlerhaftigkeit vortragen müssen.

Schließlich heißt es:

Der Klägerin ist durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden in Höhe von 800,00 E entstanden. Hinsichtlich des weitergehenden Betrages ist die Klage unbegründet. Der dem Nutzungsberechtigten zustehende Ersatzanspruch kann anhand der angemessenen Lizenzgebühr gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG bemessen werden. Abzustellen ist insoweit als Grundlage auf den Betrag, den der Verletzer als
angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Wenn es – wie beim Filesharing – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, Urt. v. 11.6.2015, Az. I ZR 19/14, GRUR 2016, 176, Rn. 57 – Tauschbörse l; BGH, Urt. v. 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 – everytime we touch). Für die nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung spielen neben dem Verkaufspreis des Computerspiels im Verletzungszeitpunkt auch die Aktualität und Attraktivität des Programms ebenso wie die Anzahl und Dauer der ermittelten Verletzungshandlungen eine erhebliche Rolle. Dabei kann die sog. Faktorrechtsprechung des BGH zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I) auch auf Computerspiele übertragen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.2021, Az. I-20 U 110/19 n.v.; Urteil v. 25.05.2021, Az.: l-20 U 110/19; OLG Frankfurt, Urt. v. 31.03.2020, Az. 11 U 44/19, Rn. 46 ff., juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schätzt die Kammer den der Klägerin zu ersetzenden Lizenzschaden auf insgesamt 800,00 E. Die Kammer legt insoweit einen aufgerundeten Verkaufspreis von 20,00 ê zu Grunde und berücksichtigt im Hinblick auf die Anzahl der festgestellten Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten einen Faktor von 40. Insoweit wurde einbezogen, dass die Verletzungshandlungen an 11 Tagen in der Zeit vom 16.06.2018 bis zum 29.10.2018 rund zwei Jahre nach der Erstveröffentlichung am 25.08.2016 erfolgt sind.

Das Urteil schließt mit Folgendem:

Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruches nach § 97 Abs. 2 und 3 UrhG a.F. (d.h. in der vom 09.10.2013 bis 01.12.2020 geltenden Fassung) liegen vor. Danach kann der Abmahnende Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit diese berechtigt ist und – wie hier – die in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG (a.F.) geregelten gesetzlichen Voraussetzungen an
eine ordnungsgemäße Abmahnung erfüllt sind. Die Abmahnung ist vorliegend unstreitig unter dem 09.08.2018 erfolgt. Den Zugang der Abmahnung hat die Beklagte nicht bestritten. Mit der Abmahnung wurde unstreitig auch Schadensersatz geltend gemacht. Inhaltliche Einwendungen gegen die Abmahnung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hinsichtlich des Gegenstandswerts für den Unterlassungsanspruch beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2 UrhG (a.F.), auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 ê, da die Beklagte eine natürliche Person ist und das Computerspiel auch nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
verwendet worden ist. Die Beschränkung des auf den Unterlassungsanspruch entfallenden Gegenstandswerts auf 1.000,00 E ist im Streitfall auch nicht unbillig (§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG a.F.). Unter Berücksichtigung des auf die berechtigte Schadensersatzforderung von 800,00 G beläuft sich der Gegenstandswert für das Abmahnschreiben insgesamt auf „1.800,00 ê“. Damit ergibt sich unter
Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG zzgl. der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7001 u. 7002 W RVG (nach Maßgabe des RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) ein Betrag von 215,00 ê netto.

Wieder also zeigt sich, dass außergerichtliche Vergleiche Kosten massiv reduzieren. Das Urteil ist hier abrufbar.