AG Bochum: wieder einmal zeigt sich, dass außgerichtliche Vergleiche zu günstigen und pragmatischen Lösungen führen. Wer das nicht will, muss mit vollem Obsiegen der Nimrod Rechtsanwälte mit erheblichen Kosten rechnen
In einem Rechtsstreit vor dem AG Bochum, das zu den für Rechteinhabern schwierigen gehört, konnten die Nimrod Rechtsanwälte wieder einmal Ihre Erfahrung und Durchsetzungsfähigkeit beweisen.
Das AG nahm richtiger Weise die Aktivlegtimation der Klägerin an, nachdem sie sich umbenannte und dann auf eine andere Firma verschmolzen wurde.
Was die Erfüllung der sekundären Darlegungslast angeht, verfolgt das AG Bochumin dem Urteil vom 28.09.2022, Az.: 42 C 36/22 nun wohl auch eine strenge Linie, wie die Gerichte in Hannover, Frankfurt am Main, Potsdam, Leipzig, Mannheim und München. Das AG Bochum schreibt:
Nach § 97 UrhG ist derjenige; der das Urheberrecht oder anderes nach dem Urheberechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als ‘ ,
Anspruchstellerin die Darlegung- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2012, Az.: 1 ZR 74/12, GRUR 2013, S. 511 – Morpheus; BGH Urteil vom 8. Januar 2014, Az.: 1 ZR 169/12, BGHZ 200, S. 76 ‘- BearShare; BGH Urteil vom 11. Juni 2015, Az: 1 ZR 75/14, GRUR 2016, S. 191 -Tauschbörse; BGH GRUR 2016, S. 1280 – Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen lnternetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, S. 76 – BearShare; BGH, GRUR 2016, S. 191 -Tauschbörse).
Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der lnternetanschluss -wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, S. 191 -Tauschbörse; GRUR 2016, S. 1280 – Everytime we touch).
Eine die tatsächIiche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der lnternetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. ln solchen Fällen trifft den Inhaber des lnternetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch
zu einer überdie prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs.1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchssteller die für.seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob ,andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen
selbständigen Zugang zu seinem lnternetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. ln diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer
eventuellen .Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den lnternetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines lnternetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit
hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberechtsverletzung sprechenden
Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, S. 76 – BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016.,~S. 191 – Tauschbörse; BGH GRUR 2016, S. 1280 – Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6.VOktober 2016, AZ.: 1 ZR 154/15, GRUR 2017,13. 386 – Afterlife).
Ferner heißt es in Bezug auf die IP Ermittlung:
Auch das pauschale Bestreiten der Beklagten bzgl. derkorrekten Ermittlung ‘der IP Adresse ist unbeachtllch. Denn es wurden zwei Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit zwei unterschiedlichen IP-Adressen ermittelt. Bei einer solchen Mehrfachermittlung ist eine fehlerhafte Ermittlung sehr unwahrscheinlich, so dass konkrete Anhaltspunkte hierfür hätten vorgetragen werden
müssen.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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