AG Charlottenburg, Urteil vom 24.08.2012, Az.: 224 C 392/12

Das AG Charlottenburg hat die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte bestätigt. Danach besteht Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00€; § 97a Abs. 2 UrhG ist nicht anzuwenden. Weiterhin konnte die Mandantin einen Schadensersatz in Höhe von 500,00€ erstreiten.