AG Landshut, Urteil vom 06.11.2015, Az.: 10 C 911/15

Das AG Landshut bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte.

Das Gericht führt  aus, dass das pauschale Vorbringen des Beklagten, weitere Familienangehörige hätten grundsätzlich auch Zugriff auf den Internetanschluss nicht ausreichend ist, um der sekundären Darlegungslast Genüge zu tun. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast  ist der Beklagte gehalten, im familiären Bereich Nachforschungen anzustellen, wer zum streitigen Zeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Eine dementsprechende Aufklärungsarbeit ist von dem Beklagten zu erbringen. Der Vortrag im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ist unzureichend und unsubstantiiert. Folgerichtig gilt der Vortrag der Klägerin als zugestanden.

Den Gegenstandswert der Abmahnung beziffert das Gericht mit 20.000,00 €

Das Urteil ist hier einsehbar.