AG Rostock Urteil vom 25.09.2015, Az.: 49 C 213/14

AG Rostock bestätigt Abmahnkosten in voller Höhe.

Die NIMROD Rechtsanwälte konnten erneut Ihre Rechtsauffassung durchsetzen. Das AG Rostock verurteilte den Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den Abmahnkosten in Höhe von 1.157,00 € sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 510,00 €.  Das Gericht sah die Verstöße als erwiesen an und stellte insbesondere klar, dass die Ermittlungsergebnisse bereits aufgrund von Mehrfacherfassungen nicht zu beanstanden seien.

Der in der Abmahnung geltend gemachte Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 € wurde als angemessen beurteilt.

Das Urteil können Sie hier einsehen.