Amtsgericht Charlottenburg verurteilt polnischen Filesharer vollumfänglich nach deutschem Recht-deutsches Recht ist auf diese Fälle anwendbar

Für die Mandantschaft Astragon Entertainment konnten die Nimrod Rechtsanwälte die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung gegen einen polnischen Beklagten aus Polen nach deutschem Recht durchsetzen. Das Gericht schrieb zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Anwendbarkeit deutschen Rechts folgendes:

„Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 EuGVVO, da die Handlung in Deutschland begangen wurde. Da der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ist gemäß schreibe § 104 a Abs. 1 Satz 2 UrhG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Da die Handlung über das Internet begangen wurde, ist die Zufälligkeit auch in Berlin eröffnet (sogenannter fliegender Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO).“.

Zukünftig wird der Vortrag, ein Täter aus dem Ausland habe die Rechtsverletzung begangen nicht mehr genügen. Auch diese Fälle werden verfolgt werden. Das Urteil kann hier abgerufen werden.

Es zeigt sich umso mehr, dass eine frühzeitige Einigung sinnvoll ist.