Amtsgericht Oldenburg bestätigt die Zuverlässigkeit der von der Texcipio eingesetzten Software und die nicht Anwendbarkeit der Begrenzung des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Abmahnung auf 1000,00 €.
Amtsgericht Oldenburg bestätigt die Zuverlässigkeit der von der Texcipio eingesetzten Software und die nicht Anwendbarkeit der Begrenzung des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Abmahnung auf 1000,00 €.
Das Amtsgericht Oldenburg hat in einem von den Nimrod Rechtsanwälten geführten Prozess eine Anschlussinhaberin auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 281,30 € und Zahlung von 1.300,00 € Schadensersatz verurteilt.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die von Texcipio eingesetzte Software ordnungsgemäß unzuverlässig arbeitet. Die Beklagte konnte keine konkreten Fehler bei der Ermittlung aufzeigen.
Auch der These, dass soweit lediglich Fragmente heruntergeladen werden, dies keine Rechtsverletzung darstelle, wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016, Az.: 1-6W 37/ 16 widersprochen.
Soweit die Beklagte schließlich meinte, ihrer sekundären Darlegungslast damit entsprochen zu haben, indem sie vortrug, ihr Sohn habe Zugang zum Internet gehabt, er jedoch nach Erhalt des Abmahnschreibens gesagt habe, er kenne das streitgegenständliche Spiel nicht, wurde eine Absage erteilt.
Das Gericht schrieb in diesem Zusammenhang:
„Die Beklagte hat damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen und keinen konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten mindestens ebenso wahrscheinlich wie ihre eigene Täterschaft erscheinen lassen.“.
Es schreibt weiter:
„Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss ist nicht ausreichend, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Für die Frage wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots Betracht kommt, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen oder Dritten allgemein, auf sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt.“.
Das Gericht stand der Klägerin aber insbesondere die Erstattung vorgerichtlichen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert zu, der über 1,000,00 € liegt. Das Gericht führte aus:
„Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung ist vorliegend nicht gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 € begrenzt. Die mit Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15, Grur Int. 2016, 963-United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48 /EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des Paragrafen § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswerts gemäß Paragraf § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. auf
1.000,0 € dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringeren Teils zumutbarer Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichet wäre, obwohl Billigkeitsgründe eine Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstanden zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegenstehen würde (LG Stuttgart, Urteil vom 9. Mai 2018, Az.: 24 O 28/18).“.
Insgesamt ist zu konstatieren, dass außergerichtliche Vergleiche sich für die Abgemahnten lohnen. Das Urteil kann hier abgerufen werden.
KCanG bleibt
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