Beschluss des LG Bielefeld vom 07.01.2015, Az.: 4 O 435/14

Das LG Bielefeld hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte bestätigt. Es wurde in diesem Fall zwar eine Unterlassungserklärung abgegebenen, der Passus “eine im Ermessen des Gläubigers festzusetzende Vertragsstrafe” wurde jedoch gestrichen. Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte und sah darin keine ausreichende Unterlassungserklärung.

Das Gericht nahm einen Gegenstandswert von 30.000,00€ an. Der Beschluss ist hier abrufbar.