Beschluss des LG Frankenthal vom 27.03.2014, Az.: 6 O 38/14

Das LG Frankenthal hat die Zuverlässigkeit der Datenermittlung bestätigt und einen Gegenstandswert von 6.000,00€ für den illegalen Upload von Computerspielen angenommen. Der Beschluss ist hier abrufbar.

Es zeigt sich, dass die Gegenstandswerte durch das Gesetz zur Verhinderung unseriöser Geschäftpraktiken nicht verändert wurden. Diese Rechtsauffassung wurde bereits durch einen Aufsatz von Bockslaff/ Weber IPRB 2014, 22 ff. zutreffend dargestellt.

Der Beschluss ist hier abrufbar.