Beschluss des LG Hamburg vom 30.12.2014, Az.: 310 O 411/14

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss bestätigt, dass die pauschale Angabe “die Tochter sei möglicher Weise” Täterin der Rechtsverletzung den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt.

Zudem lebe die Wiederholungsgefahr wieder auf, wenn nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung weiter Rechtsverstöße festgestellt werden. Das  Gericht folgt hier einer Mindermeinung; die herrschende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass diese NEU entsteht, wenn nach dem Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags weiter Rechtsverletzungen erfolgen (dazu nur Teplitzsky, 10. Aufl. 2011, Kap 8. Rdz. 53f.). Für diese Auffassung spricht allein die Verjährungsfrage; es kann nicht sein, dass im Wiederholungsfall der Unterlassungsanspruch durch Verjährung undurchsetzbar wird.

Das Gericht nahm einen Gegenstandswert von 30.000,00€ an. Der Beschluss ist hier abrufbar.