Beschluss des LG Köln vom 29.05.2014, Az.: 14 O 129/14

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das LG Köln fest, dass eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch im Falle der erneuten Rechtsverletzung nicht mehr ausreichend ist. Das Gericht folgte der Argumentation der Nimrod Rechtsanwälte, wonach im Falle der Verwirkung der Vertragsstrafe diese festzusetzen sei und, da der Unterlassungsanspruch neu entsteht, dieser nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe erfüllt werden kann.

Das Gericht nahm einen Gegenstandswert von 20.000,00€ an. Der Beschluss ist hier anrufbar.