Beschluss des OLG München vom 12.08.2015, Az.: 6 W 1245/13

Das OLG München hat der Beschwerde eines Abgemahnten gegen den Auskunftsbeschluss des LG München gegen seinen Provider den die NIMROD Rechtsanwälte erwirkten nicht abgeholfen. Das OLG hat festgestellt, dass das LG München dem Auskunftsantrag hinsichtlich sämtlicher in der Anlage AST 1 eingereichten IP Adressen entsprechen wollte. Dies umfasst insoweit auch die IP Adresse des Beschwerdeführers unter der laufenden Nr. 37 – unabhängig davon, wie die IP konkret lautet. Eine etwaige Unleserlichkeit aufgrund der Faxübermittlung stellt sich als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO bzw. § 42 FamFG dar und kann deshalb nicht durch Rechtsmittel zur Aufhebung führen.

Das OLG stellt in seinem Beschluss abschließend fest:

[…] selbst wenn die […] für die Auskunftserteilung übermittelte Aufstellung der zu beauskunftenden IP-Adressen in digitaler Form inhaltlich von der Liste gemäß Anlage AST 1 abgewichen wäre, würde dies die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Landgerichts nicht beeinflussen.”

Der Beschluss ist hier abrufbar.