BGH äußert sich zur Frage der Verjährung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

BGH: Einzelne Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen im Internet verjähren nach 10 Jahren

BGH: Urteil vom 15. Januar 2015, Az.: I ZR 148/13. Das Urteil ist hier abrufbar.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wann die Ansprüche bei unbefugt öffentlicher Zugänglichmachung von Fotografien im Internet verjähren.

Der entscheidende Senat urteilte, dass eine zehnjährige Verjährungsfrist nach Maßgabe des § 102 S.2 UrhG gelte, sofern der Verletzer durch die urheberrechtsverletzende Handlung etwas auf Kosten des Rechteinhabers erlangt hat. Der BGH führt dazu wörtlich aus:“Der Anspruch […] setzt […] nicht voraus, dass der Verletzer einen Gewinn erzielt hat. Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem [….] Anspruch […] kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.”

Für den Schadensersatzanspruch gilt weiterhin die dreijährige Verjährungsfrist nach § 102 S.1 UrhG. Für die im Online-Bereich weitverbreiteten Urheberrechtsverletzung in Peer-2-Peer-Netzwerken findet diese Grundsatzentscheidung uneingeschränkt Anwendung.

Leitsatz

  1. a) Eine rechtsverletzende Dauerhandlung (hier das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet) ist zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.
  2. b) Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden. Derartige Ansprüche verjähren erst nach Ablauf von 10 Jahren.
  3. c) Wegen einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) kann nach § 97 Abs. 2 UrhG sowohl der Ersatz materiellen Schadens als auch der Ersatz immateriellen Schadens beansprucht werden. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei kann die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien) zu zahlen ist.