Das Cannabisgesetz, oder auch CanG, Chancen für Unternehmer

Der Gesetzgeber hat jüngst das Cannabisgesetz beschlossen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, dazu dieser Post. Ab dem 01.07.2024 dürften Cannabis Clubs Anträge stellen, um ihren Mitgliedern angebautes Cannabis anbieten.

Nimrod Rechtsanwälte stehen mit Ihrer Erfahrung aus 6 Jahren Beratung im Bereich medizinischem Cannabis mit Rat und Tat zur Seite. Dieses FAQ soll wesentliche Fragen beantworten. Brauchen Sie eine Satzung, melden Sie sich.

Mit dem Entwurf zum Cannabisgesetz (kurz: CanG) hat die Bundesregierung den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Diese ist im Eckpunktepapier vom 24. März 2023 für ein 2-Säulen-Modell zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene festgehalten. Das Gesetz -für die Anbauvereinigungen- soll am 01.07.2024 in Kraft treten.

  1. Welche Optionen Ergeben sich durch das Cannabisgesetz?

Das Gesetz wird die Möglichkeit eröffnen, gemeinschaftlich Cannabis zum Eigenkonsum der Mitglieder anzubauen.

Welche Voraussetzungen müssen für den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis erfüllt werden?

Anbauvereinigungen dürfen erst nach Bekanntgabe eines Erlaubnisbescheids der zuständigen Behörde ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit nachgehen und nicht bereits ab ihrer Gründung oder Eintragung im Vereinsregister.

Gründung eines Verein gem. § 21 BGB

Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Das Gesetz unterscheidet den nichtwirtschaftlichen (§ 21 BGB) und den wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB) als rechtsfähige Vereine und den nichtrechtsfähigen Verein nach § 54 BGB. Vorliegend handelt es sich um einen nichtwirtschaftlichen[1] nicht gemeinnützigen eingetragenen Verein (e.V.) gem. § 21 BGB handeln.

Gründung eines nichtwirtschaftlich eingetragenen Vereins (e.V) gem. § 21 BGB

Folgende Mindestvoraussetzungen sind für die Gründung eines nichtwirtschaftlichen eingetragenen Vereins (e.V) zu erfüllen:

Die Gründung erfordert gem. § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder.

Mitglieder müssen eine Satzung beschließen, die den Vereinszweck, den Namen und den Sitz des Vereins beinhaltet (§57 BGB).

Die Satzung muss den Erfordernissen aus § 12 Abs. 4 CanG genügen. Nimrod Rechtsanwälte können hier beraten.

Der Satzung entsprechend muss der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden.

Gem. § 21 BGB darf der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Andernfalls handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein. Die Rechtsprechung nimmt einen wirtschaftlichen Verein an, wenn er planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei unerheblich. Demgegenüber soll die steuerliche Gemeinnützigkeit einen ideellen Zweck indizieren.

Der nichtwirtschaftliche eingetragene Verein nach § 21 BGB, der auch als Idealverein bezeichnet wird, erlangt seine Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 150€ (Eintragung ins Vereinsregister + Notar)

§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sieht vor, dass Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig sind.

Eine Vergütung ist daher ausgeschlossen!

  1. Anforderungen an die Produktions- und Weitergabestätte- Befriedetes Besitztum § 11 Abs. 3 Nr. 2 CanG

Das Gesetz schreibt vor, dass die Produktions- und Weitergabestätte in befriedetem Besitztum belegen sein müssen.

Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück bzw. Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.“. Das befriedete Besitztum muss ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche gesichert sein – welche Anforderungen hier im Detail als Maßstab anzusetzen sind geht nicht aus dem Gesetz hervor. In der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1 steht dazu folgendes: „Um das Gesetzesziel eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes zu gewährleisten, haben Anbauvereinigungen individuelle, wirksame Maßnahmen gegen den Zugriff Dritter, insbesondere durch Minderjährige auf Cannabis und Samen und Stecklinge zu treffen. Dazu zählen insbesondere einbruchsichere Türen und Fenster, Umzäunungen von Anbauflächen sowie gegebenenfalls Alarmanlagen. Die Maßnahmen sind an die jeweiligen Gegebenheiten der Örtlich- und Räumlichkeiten, der Anbauflächen sowie des räumlichen Umfelds anzupassen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist die veränderte gesetzliche Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis und die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit einerseits sowie das öffentliche Interesse an einem wirksamen Kinder- und Jugendschutz andererseits zu berücksichtigen.“

  1. Anbaustandort

Es ist bezüglich der Standortwahl zu beachten, dass das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung mindestens 200m Abstand um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen haben muss (§12 Abs. 1 Nr. 5 CanG). Ferner ist zu beachten, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des   Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu befürchten sind. Hier empfiehlt sich eine Prüfung des bevorzugten Standorts im Hinblick einschlägiger baurechtlicher und Immissionsschutzrechtlicher Vorgaben. Sprechen Sie uns an. Wir kooperieren mit einer auf das Baurecht spezialisierten Kanzlei

Es besteht unserer Ansicht nach die Möglichkeit den Cannabis aus der Eigenproduktion auch Standorten außerhalb der Anbauvereinigung an die Mitglieder anzugeben. Im Gesetzesentwurf befindet sich dafür keine ausdrückliche Regelung. Jedoch geht aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. Nr. 7 wörtlich hervor: „Eine Anbauvereinigung kann im Erlaubnisantrag unterschiedliche Anbau- und Weitergabestandorte angeben.“. Zudem sieht das Gesetz eigene Vorschriften zum Transport vor. Der Gesetzgeber sieht also die Trennung von Anbau-und Vertriebsfläche vor, dazu unten.

Es ist jedoch folgendes zu beachten:

  • Es muss sich bei der bei dem Weitergabestandort um befriedetes Besitztum handeln
  • Der Weitergabestandort muss im Antrag für die Erlaubnisbeantragung angegeben werden oder – beim Eintreten nach Erteilung der Erlaubnis- unverzüglich angezeigt werden.

Das Cannabis und Vermehrungsmaterial ist gem. § 22 Abs. 1 CanG vor dem Zugriff von unbefugten Dritten zu sichern.

Folgende Voraussetzungen gem. der Gesetzesbegründung sind zu erfüllen:

  • insbesondere einbruchsichere Türen und Fenster
  • Umzäunungen von Anbauflächen sowie gegebenenfalls Alarmanlagen

Wir regen an, an dieser Stelle die Schutzmaßnahmen nach dem Pharmarecht zu nutzen. Hier werden

Die Maßnahmen sind an die jeweiligen Gegebenheiten der Örtlich- und Räumlichkeiten, der Anbauflächen sowie des räumlichen Umfelds anzupassen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist die veränderte gesetzliche Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis und die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit einerseits sowie das öffentliche Interesse an einem wirksamen Kinder- und Jugendschutz andererseits zu berücksichtigen.

Hier werden sich erst innerhalb des Genehmigungsprozesses die genauen Anforderungen an die Schutzmaßnahmen ergebe.

Regelungen zum Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb der verschiedenen befriedeten Besitztümer

Gem. § 22 CanG sind nachfolgende Bestimmungen für den Transport einzuhalten:

  • Beschränkung der zu transportierende Menge auf 1/12 der in der Erlaubnis bezeichneten Eigenanbau- und Weitergabemenge nach § 13 Absatz 3.
  • Schutzmaßnahmen während des Transports sind sicherzustellen z.B. gesicherte Transportkisten
  • Transport muss spätestens ein Tag vor der Durchführung an die zuständige Behörde angezeigt werden.
  • Transportbescheinigung ist mitzuführen
  • Transport durch, oder in Begleitung eines Mitglieds

Ernennung eines Vorstandsmitglieds als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 S.2 CanG)

Gem. § 23 Abs. 4 S.1 CanG sind Anbauvereinigungen ist ein Vorstandsmitglied als Präventionsbeauftragten benennt werden. Hier ist zu beachten, dass die Qualifizierungen dieser Person schon vor der Beantragung der Erlaubnis erworben werden müssen, da die Nachweise im Zuge der Erlaubnisbeantragung nachgewiesen werden müssen (§ 11 Abs. 4 Nr. 11 CanG). Wir können bei der Qualifizierung helfen.

Die entsprechenden Kenntnisse erwirbt diese Person im Rahmen der Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen zu Cannabis bei den Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen. Die Schulungen können auch digital angeboten werden. Der Präventionsbeauftragte hält sein Wissen aktuell, indem er regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an einer Auffrischungs- oder alternativ an einer Aufbauschulung teilnimmt. Eine Bescheinigung über die Teilnahme des Präventionsbeauftragten an der bzw. den Schulungsmaßnahmen dient als Nachweis der spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnisse.

Derzeit gibt es noch keine Informationen bzw. Schulungen, die von den Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten einer Schulung zur Suchtprävention dürften sich demnach im Bereich zwischen 200-300 EUR bewegen. Der Zeitaufwand bewegt sich zwischen 6-10 Zeitstunden. 

Weitere Informationen können zur Schulung der Suchtprävention im Bereich des Glückspiels finden Sie unter: https://www.caritas-berlin.de/arbeitundbildung/praeventionsschulungen/praeventionsschulungen

Erstellung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts

Für die Beantragung ist ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gem. § 23 Abs. 6 CanG erforderlich. In diesem werden konkrete Maßnahmen der Anbauvereinigung zur Erreichung eines bestmöglichen Gesundheits- und Jugendschutzes ausgeführt.

Leitfäden für die Erstellung, an denen sich die Anbauvereinigungen orientieren sollen, können auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform abgerufen werden. Der Präventionsbeauftragte bringt seine Kenntnisse in das Konzept ein und sorgt für dessen Umsetzung. Die Plattform gibt es derzeit (Stand Feb. 2024) noch nicht.

Erforderliche Nachweise – Erlaubnisverfahren

In § 11 Abs. 4 befindet sich ein abschließender Katalog der einzureichenden Unterlagen für das Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Behörde.

  • Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
  • zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der
  • sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
  • ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
  • die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
  • Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,
  • Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,
  • die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,
  • Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 6 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,
  • das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Welche Qualitätsanforderungen sollte das angebaute Cannabis erfüllen?

Das Gesetz wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermöglich, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, festzulegen. Die Rechtsverordnung gibt es derzeit noch nicht. Wir regen für die Planung an, die auf dem medizinal Cannabis bekannten GaCP, für den Anbau, und GMP, und für die Verarbeitung, anzuwenden:

1. Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial:

a) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes,

c) andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,

d) Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der Schädlingsbekämpfung dienen,

e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und

f) Mikroorganismen,

2. Höchstgehalte für

a) Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, und

b) den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, in oder auf Cannabis oder Vermehrungsmaterial,

3. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur Festsetzung von Höchstgehalten und

4. landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial.

Derzeit ist der Erlass der angekündigten Rechtsverordnung noch nicht abzusehen. Insofern wird für die Kalkulation angeraten die bekannten GaCP Regeln für den pharmazeutischen Anbau anzuwenden. Vorteil ist, dass die Behörden die entsprechenden Standards kennen.

Die Weiterverarbeitung kann in Anlehnung an die GMP-Regeln erfolgen, wobei durch den Verzicht auf die Dokumentationspflichten wesentliche Erleichterungen eintreten dürften. Auch gegen die Anwendung ausländischer Standards dürfte nichts sprechen.

Welchen Regeln gelten für eine Mitgliedschaft in einem Cannabisclub?

Nachfolgend wird dargestellt, welche Bedingungen für eine Mitgliedschaft in einer Cannabisanbauvereinigung erfüllt werden müssen, und welche gesetzlichen Einschränkungen zu beachten sind.  

  1. Altersbeschränkungen

Gem. § 16 Abs. 1 CanG darf nur Mitglied einer Cannabisanbauvereinigung werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aus der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 1 CanG ergibt sich, dass durch die Anbauvereinigung Alterskontrollen durchzuführen sind.

  1. Deckelung der Mitgliederanzahl

Die maximale Mitgliederanzahl einer Cannabisanbauvereinigung ist nach § 16 Abs. 2 CanG auf 500 Mitglieder gedeckelt.

  1. Mindestdauer der Mitgliedschaft

Gem. § 16 Abs. 5 darf die Mitgliedschaft eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten. Dies ist auch in der Satzung so festzulegen. Bei Vereinen ist in der Satzung eine Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 39 Absatz 2 BGB für den Austritt aus dem Verein vorzusehen. 

  1. Weitere Voraussetzungen

Es dürfen keine Doppelmitgliedschaften der Mitglieder in mehreren Cannabisanbauvereinigungen vorliegen (§ 16 Abs. 3 CanG).  Die Überprüfung soll hier mittels einer Selbstauskunft der Mitgliedschaftsanwärter durchgeführt werden. Ferner muss die Selbstauskunst durch die Cannabisvereinigung 3 Jahre aufbewahrt werden (§ 16 Abs. 3 S. 3 CanG).

Der Mitgliedschaftsanwärter muss einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben (§ 16 Abs. 4 S.1 Nr.1 CanG). Dies ist der Cannabisanbauvereinigung nachzuweisen. Jegliche Änderungen sind der Cannabisanbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen (§ 16 Abs. 4 S.2 CanG).

Der THC-Gehalt des an die Mitglieder abzugebenden Cannabis ist zweistufig untergliedert.

Mitgliedern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben darf gem. § 19 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 1 Nr. 20 CanG kein Cannabis herausgegeben werden, dass einen THC-Gehalt > 10 Prozent hat.

Die Abgabemenge von Cannabis an die Mitglieder ist zweistufig untergliedert.

  1. Mitglieder zwischen 18-21 Jahren

Mitgliedern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben dürfen am Tag höchstens 25 Gramm und im Monat insgesamt maximal 30 Gramm Cannabis weitergegeben werden (§ 19 Abs. 3 S. S. 2 i.V.m. § 1 Nr. 20 CanG).

Mitgliedern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, darf pro Tag höchstens 25 Gramm und im Monat insgesamt maximal 50 Gramm Cannabis weitergebenen werden (§ 19 Abs. 3 S. 1 CanG).

Der Vertrieb oder die Weitergabe von Cannabis aus einer Anbauvereinigung durch die Mitglieder ist verboten. Ferner ist auch der Versand oder die Lieferung von Cannabis verboten (§ 19 Abs. 4 CanG).

Mehrere Anbauvereinigungen können Anbauflächen gemeinsam bewirtschaften, sofern diese klar voneinander abgegrenzt sind, eine zweifelsfreie Zuordnung der Pflanzen und Erträge gewährleistet ist.[11]

Hier dürften sich die Anforderungen am befriedeten Besitztum messen lassen. Gem. § 1 Nr. 22 wird das befriedete Besitztum als „eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, die, das, oder der von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist“ definiert.  In Bezug auf diese Definition dürfte es möglich sein, z.B. eine Lagerhalle für mehrere Cannabisclubs zu nutzen. Es muss lediglich eine räumliche Trennung und Schutz gegen das Betreten von Dritten gewährleitet werden. Diese Anforderungen können sich z.B. über eine Abgrenzung durch eine einfache Trockenbauwand realisieren lassen.

Ferner verweisen wir hier für eine genauere Prüfung der Anforderungen zur Befriedung auf die Rechtsprechung zu § 123 StGB. 


[1] § 1 Nr. 13 CanG

[2] BayObLG Beschluss vom 6.4.1989 (Az: BReg 3 Z 10/89), unter Tz. 61 = DNotZ 1990, 103.

[3] BGH-Beschluss vom 16.5.2017 (Az: II ZB 7/16), unter Tz. 23 = NJW 2017, 1943, 1944

[4] Legaldefinition § 1 GenG

[5] § 52 Abs. 1 S. 1 AO „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.2

[6] OLG Frankfurt NJW 2006, 1746, 1747; OLG Hamm NJW 1982, 1824; MüKo StGB, Feilcke, 4. Auflage München 2021, §123 Rn. 14

[7] Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. Nr.8 KCanG: „Nach Nummer 8 besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die konkrete Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen durch den gemeinschaftlichen Eigenanbau oder die Weitergabe von Cannabis in der Anbauvereinigung besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes können insbesondere Verschmutzungen der Umwelt oder von Gewässern oder unzumutbare Störungen für die Nachbarschaft durch Lärm- oder Geruchsbelästigung sein. Die zu befürchtenden Umwelteinwirkungen müssen auf die

Lage des befriedeten Besitztums, dessen geplante Nutzung oder Ausstattung oder auf sonstige Gegebenheiten des befriedeten Besitztums zurückzuführen sein, beispielsweise bei geplantem Freilandanbau auf großen Anbauflächen in reinen Wohngebieten

[8] Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1 KCanG

[9] Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 4 KCanG

[10] Gesetzesbegründung. zu § 23 VI KCanG

[11] Gesetzesbegründung zu § 11 Abs.1 Nr. KCanG