Dürfen Vorstände eines CSC Gehalt beziehen?

Mit der Frage, ob Vorstände eines CSC Gehalt beziehen dürfen, beschäftigen sich derzeit viele Kolleginnen und Kollegen, so etwa dieser oder auch dieses Unternehmen, wobei sich die Frage stellt, ob das nicht unzulässige Rechtsberatung darstellt. Die Frage stellt sich ebenfalls für all diejenigen, die einen CSC gründen wollen.

Die Grundsätze:

Das Vereinsrecht ist im BGB geregelt, § 21 FF. BGB. Der Vorstand ist in § 26 BGB geregelt. Demnach vertritt er den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Wie der Vorstand bestellt wird und wir abgerufen wird, ergibt sich aus § 27 BGB. § 27 Abs. 3 BGB bestimmt nun ausdrücklich, dass die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig [sind].

Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung dies vorsieht. Wenn sich der Vorstand eines CSC trotzdem ein Gehalt auszahlt, kann folgendes geschehen:

  • Erstens stellt dies einen Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht (BMF, Schreiben vom 09.03.2009, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010) dar, was die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben kann, soweit denn ein CSC gemeinnützig sein kann, was ausgeschlossen sein dürfte, baut doch der CSC ausschließlich für seine Mitglieder an. Die Mitglieder sind auf 500 begrenzt.
  • Zweitens hat der Verein einen Rückforderungsanspruch gegen den Vorstand.
  • Drittens kann die Auszahlung eine satzungswidrige Handlung darstellen, wodurch der Vorstand Schadensersatz zu leisten hat (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).
  • Im schlimmsten Fall können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen, § 266 StGB.

Hinzu kommen nach hiesigen Dafürhalten Beschränkungen aus dem KCanG. Dort heißt es in § 17 Abs. 1 KCanG:

In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § acht Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundenen Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigungen sind. Sie dürfen sonstige entgeltliche Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Anbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.

In der Gesetzesbegründung dazu heißt es:

Der Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigung darf nur durch Mitglieder erfolgen. Um den Eigenanbau-und Vereinscharakter zu wahren, muss der Anbau gemeinschaftlich durch die Mitglieder vorgenommen werden. Volljährig geringfügig der Beschäftigte („sog. Mini Jobber) können den Anbau mit Hilfstätigkeiten werde dem Western oder trimmen der Pflanzen unterstützen. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlicher Beschäftigter der Anbauvereinigungen oder Dritter mit dem Eigenanbau oder unmittelbar mit dem Eigenanbau verbundene Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass Vollzeitbeschäftigte selbständige oder freiberufliche Personen oder Unternehmen mit dem Anbau von Cannabis in Anbau vereinigen beauftragt werden., Denn eine solche Beauftragung Dritter würde dem Hauptzweck der Anbauvereinigung zuwiderlaufen, dass ein gemeinschaftlicher Anbau zum Eigenkonsum stattfinden soll. Die Regelung trägt den engen Grenzen, der völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung. Vollzeitbeschäftigte, selbständige, freiberufliche Personen oder Unternehmen können daher nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die keinen direkten Bezug zum Anbau- und Ernteprozess haben, wie zum Beispiel Hausmeisterei oder Buchhaltung,

Wenn vertreten wird, dass Vorstände ein Gehalt beziehen dürfen, wenn dies die Satzung vorsieht, dürfte dies zu kurz greifen. Schließlich lässt sich ebenso gut argumentieren, dass der Vorstand den Verein insgesamt ermöglicht und damit erst recht den Anbau, nämlich als übergeordnetes Organ des Vereins. Hinzu kommt, dass die Idee des Gesetzgebers nicht kommerzieller Anbau ist. Wenn aber der Vorstand und weitere wesentliche Rollen des Vereins ein Gehalt beziehen, widerspricht dies diesem Gedanken.