Das KUG gilt auch unter der DSGVO fort

Die DSGVO  sorgt bei vielen Fotografen für Verunsicherung. Vielfach ist diese jedoch nicht gerechtfertigt. Wesentliche Regelungen zur Einwilligung des Abgebildeten haben sich nicht verändert.

So entschied so entschied auch das OLG Köln(Beschluss vom 18.06.2018, Az: 15 W 2718).

Die Erlaubnistatbestände des Kunsturhebergesetzes wirken auch unter der Datenschutzgrundverordnung fort. Die Veröffentlichung von Fotografien, die zuvor nach dem Kunsturhebergesetzes ohne ausdrückliche Einwilligung des Fotografierten rechtlich zulässig waren, bleiben es auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

Art. 85 der Datenschutzgrundverordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten Abweichungen und Ausnahmen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken von den Vorschriften der DSGVO vorzunehmen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist es zulässig Personen der Zeitgeschichte ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu fotografieren.

Aus Sicht des OLG Köln kann Art. 85 DSGVO auch solche Regelungen erfassen, die vor dem Geltungsbeginn der DSGVO entstanden sind.

So führte das Gericht aus:

Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen keine europarechtlichen Bedenken. Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3, 34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen gerade ausschließen. OLG Köln( Beschluss vom 18.06.2018, Az: 15 W 2718).

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das KUG nur Regelungen zur Veröffentlichung von Fotografien enthält, das Fotografieren selbst aber bereits eine Datenerhebung im Sinne der DSGVO darstellt. Insofern ist der Erkenntnisgewinn der Kölner Entscheidung  eher gering. Allerdings gestattet auch die DSGVO eine Datenerhebung ohne Einwilligung des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Interessen des Betroffenen nicht überwiegend. Eine gleichlautende Betrachtung wurde auch unter dem KUG vorgenommen. Insofern sind die dortigen Abwägungsregeln sicherlich zu ganz wesentlichen Teilen auch auf die Abwägung im Rahmen der DSGVO zu übertragen.