DSGVO und Datenpanne- Datenleck bei Marriott und seine Folgen

Verschiedene Medien berichteten wir von einer Datenpanne der Hotelkette Mariott. Chinesische Hacker sollen 500 Mio. Datensätzevon Gästen der Hotelkette gestohlen haben. Die Datensätze sollen vor allen:

  • Name Adresse,
  • Passdaten
  • Nationalität
  • Kredit- und EC- Karten Daten

Nach der DSGVO ist die Hotelkette nun mit den Worten des LdA Bayern gehalten, folgendes zu tun:

  1. Eine Meldung an die Aufsichtsbehörde hat immer zu erfolgen, es sei denn, dass die Datenpanne „voraussichtlich nicht zu einem Risiko“ für den Betroffenen führt,
  2. Eine Benachrichtigung der betroffenen Person muss dagegen nur dann erfolgen, wenn ein hohes Risiko für deren Rechte und Freiheiten besteht.
  3. Auch ist eine Information des Betroffenen nicht (mehr) erforderlich, wenn geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind, die den Unbefugten Zugang auf die personenbezogenen Daten praktisch nicht ermöglichen – als explizites Beispiel ist die Verschlüsselung genannt.
  4. Ebenso kann auf eine Benachrichtigung des Betroffenen verzichtet werden, wenn wirksame Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergriffen wurden und diese das hohe Risiko, das zum Zeitpunkt der Datenpanne bestand, eliminiert haben. Wie dieses Szenario in der Praxis ablaufen kann, muss insbesondere von Seiten der Aufsichtsbehörden noch geklärt werden.

Es zeigt sich, dass datenschutzrechtliche gut aufgestellte Unternehmen erhebliche Vorteile genießen, wenn sie etwa durch den Eindatz einer SSL Verschlüsselung für Webseiten und einer Verschlüsselung von Festplatten auf PC und Server den Grundsatz aus  Art. 32 Abs. 1 lit. a) DSGVO konkretisiert den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Art. 32 Abs. 1, lit. DSGVO bestimmt unter Berücksichtigung von Stand der Technik, der Implementierungskosten, Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung, sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen vom Website-Betreiber technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen. Eine solche Maßnahme ist nach Art. 32 Abs. 1 lit a) DSGVO ausdrücklich die Verschlüsselung personenbezogener Daten.

Mariott droht nun nach der DSGVO, Art. 82 DSGVO, Schadensersatzansprüche:

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Brauchen Sie Unterstützung beider Umsetzung der DSGV? Sprechen Sie uns an- info@nimrod-rechtsanwaelte.de