DSGVO Verstoß kein Abmahngrund
Seit Einführung der DSGVO ist streitig, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung von Mitbewerben abgemahnt werden können. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei en Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung Markverhaltensregeln in Sinn des § 3a UWG handelt. Die Unsicherheit in dieser Frage ist sicherlich ein wesentlicher Grund dafür, dass die befürchte “Abmahnwelle” bisher ausgeblieben ist.
Nunmehr hat das Landgericht Bochum (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az.: -12 O 85/18) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dazu eine Aussage getroffen, die viele Webseitenbetreiber und insbesondere Onlinehändler aufatmen lassen wird: Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO begründen keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Mitbewerber.
Ein Onlinehändler war von einem Mitbewerber wegen verschiedener Verstoß auf seiner Webseite auf abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Neben einer Vielzahl von klassischen Wettbewerbsverstößen, wie fehlerhafte AGB Klauseln und ein unvollständiges Impressum, war Gegenstand aber auch das Fehlen der Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVo auf der Webseite des Abgemahnten. Während das LG Bochum dem Verfügungsantrag im Übrigen statt gab, wurde ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Angaben nach Art. 13 DSGVO verneint. Zur Begründung führt das Gericht aus:
“Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.”LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az.: -12 O 85/18
Damit setzte sich das Gericht in Widerspruch zu einer kürzlich ergangen Entscheidung des Landgerichts Würzburg (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18), welches eine Wettbewerbsverstoß noch bejaht hatte und berief sich dabei Urteile des OLG Hamburg und Köln, die noch zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der DSGVo ergangen waren.
Die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können, bleibt also weiterhin offen.
Doch auch unabhängig von der Möglichkeit durch Wettbewerber abgemahnt zu werden, besteht eine gesetzliche Pflicht, die Vorschriften des DSGVO einzuhalten, die von den Betroffenen auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Die NIMROD Rechtsanwälte unterstützen Sie gern bei einer rechtssicheren Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung.
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